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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Versicherung

Die gesetzliche rentenversicherung



Die Rentenversicherung wurde 1889 von Bismarck eingeführt. Sie ist der größte „Zweig der Sozialversicherung, der die Sicherung des im Erwerbsleben erzielten Lebensstandard bezweckt.“

Pflichtversicherte: Pflichtversichert ist, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird.

Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, bestimmte Selbstständige, Wehrdienst- und Zivildienstleistende, Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind,...


Versicherungsfreiheit: Die RV ist auch für denjenigen zugänglich, der nicht Versicherungspflichtig ist. Insbesondere richtet sich dieses Angebot an Hausfrauen und Selbstständige.

Beamte, Richter, Soldaten, Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Selbstständige, Hausfrauen, Studenten.
Versicherungsfrei sind auch geringfügig Beschäftigte die höchstens 400€ im Monat verdienen.


Beitragsbemessungsgrenze: Ab dem 01.01.2005 beträgt sie monatlich 5200,- € im Westen und 4.400,- € im Osten.


Beitragssatz: Er beträgt zurzeit 19,5%, das sind je 9,75% Arbeitnehmer/Arbeitgeber des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Freiwillig Versicherte müssen den Betrag in voller Höhe selbst zahlen.

Träger der Rentenversicherung sind folgende Organisationen:



für Arbeiter
· Landesversicherungsanstalten (auch für Handwerker),


· Bahnversicherungsanstalt


· Seekasse




für Angestellte
· Bundesversicherungsanstalt für Angestellte



für Beschäftigte im Bergbau
· Bundesknappschaft (neuerdings auch für 400 Euro Jobs)




für Landwirte
· landwirtschaftliche Alterskassen bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.




Regelaltersrente:

Anspruch auf die Regelaltersrente haben Versicherte, die

· das 65. Lebensjahr vollendet haben

· die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (5 Jahre Mindestversicherungszeit)

· Man muss mindestens 35 Jahre eingezahlt haben um eine volle Rente ausbezahlt zu bekommen.



Rentenabschlag: Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, muss ein Abschlag von monatlich 0,3 oder jährlich 3,6 Prozent hingenommen werden. Der Rentenzugang kann maximal 5 Jahre vorgezogen werden.



Hinzuverdienst: Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 345,00 Euro.



Generationenvertrag: Beruht auf dem Prinzip der Solidarität zwischen Jung und Alt. Die arbeitende Generationen zahlt Rentenbeiträge aus denen die Renten der Ruheständler/-innen bezahlt werde.

 
 

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