§ 1 GmbHG: Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigem Zwecke errichtet werden. (Für Versicherungen ist diese Gesellschaftsform verboten!)
Die GesmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtpersönlichkeit, dren Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Das Stammkapital einer Gesmbh ist mit mindestens 500,000 festgelegt. Mindestenes die Hälfte davon muß in Geld aufgebracht werden.
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