Die Ausbildung von Lehrlingen erfolgt im Betrieb des Lehrberechtigten und in der
Berufsschule.
Die Ausbildung darf nur in einem Lehrberuf erfolgen, der in der Lehrberufsliste angeführt ist (~230, z. B. Schlosser, Bürokaufmann, Kellner).
Die Dauer der Lehrzeit ist ebenfalls in der Lehrberufsliste angeführt (zwischen 2 und 4 Jahren, in der Regel 3 Jahre), ebenso auch die verwandten Lehrberufe.
Gewerbetreibende können Lehrberechtigte in Lehrberufen sein, zu deren Tätigkeit sie gewerbeberechtigt sind und sie selbst oder durch einen Ausbilder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Lehrlingsausbildung und die Ablegung der Ausbilderprüfung (pädagogische, psychologische und rechtliche Kenntnisse für die Lehrlingsausbildung) nachweisen.
Der Betrieb oder die Werkstätte muß so eingerichtet sein und so geführt werden, daß den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im Lehrberuf notwendigen Fertig¬keiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Der Lehrberechtigte muß für die Ausbildung des Lehrlings sorgen und ihn zum Berufsschulbesuch anhalten.
Die Verwendung des Lehrlings zu berufsfremden Tätigkeiten ist verboten.
Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung zu bezahlen; ihre Höhe ist in der Regel im Kollektivvertrag festgelegt.
Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist in beiderseitigem Einvernehmen, sonst nur aus einem der im Berufsausbildungsgesetz angeführten Gründe gestattet.
Lehrabschlußprüfung - am Ende der Lehrzeit kann jeder Lehrling zu dieser Prüfung antreten. Personen, die bereits eine Lehrabschlußprüfung abgelegt haben, müssen für einen verwandten Lehrberuf nur zu einer Zusatzprüfung antreten, um die Lehrabschlußprüfung auch im verwandten Lehrberuf abzulegen.
Die Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Besuch berufsbildender Schulen wird in den Regelungen des Befähigungsnachweises für die einzelnen Gewerbe entsprechend berücksichtigt. Außerdem ersetzt der Besuch bestimmter, durch Verordnung bezeichneter berufsbildender Schulen Schülern, die bis zum Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch dieser Schule begonnen haben, die Ablegung der Lehrabschlußprüfung (z.B. höhere technische Lehranstalt - ein kaufmännischer Lehrberuf und facheinschlägige Lehrberufe). |