Versicherte/
Es sind grundsätzlich alle Personen, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtig sind auch die Auszubildenden.
Versicherungsfreiheit für bestimmte Personengruppen
Bestimmte Personengruppen, wie Beamte, Soldaten oder Personen, die älter als 65 sind, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
Leistungen
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung wird eine Vielzahl von Leistungen erbracht. Dazu gehören Leistungen, die die Integration der Menschen in Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse erleichtern, aber auch den Lebensunterhalt im Falle der Arbeitslosigkeit sichern.
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Unterstützung in der Vermittlung (Bewerbungskosten, Reisekosten, Vermittlungsgutschein),
Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederung,
Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, Mobilitätshilfen
(Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe; Reisekostenbeihilfe; Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe), Arbeitnehmerhilfe,
Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
Förderung der Berufsausbildung,
Förderung der beruflichen Weiterbildung,
Erleichterter Einstieg behinderter Menschen in das Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation),
(Übergangsgeld; Ausbildungsgeld; weitere Leistungen),
Entgeltersatzleistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt),
(Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld; Übergangsgeld; Insolvenzgeld),
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer,
Kurzarbeitergeld,
Transferleistungen
Finanzierung
Die Leistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitsvermittlung und Arbeitslosengeld) und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit werden durch Beiträge der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung) sowie durch Umlagen, Mittel des Bundes, Beträge im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung und sonstige Einnahmen finanziert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag zur Arbeitsförderung in der Regel je zur Hälfte.
Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Der Beitragssatz beträgt zurzeit 6,5 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage ist in der Regel das Arbeitsentgelt der Beschäftigten (beitragspflichtige Einnahme), das bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2006: alte Bundesländer 5.250 Euro / neue Bundesländer 4.400 Euro) berücksichtigt wird. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern an die Krankenkassen (Einzugsstelle) zu zahlen. Die Einzugsstellen leiten die, für die Arbeitslosenversicherung bestimmten Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
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