Das Amt des Bundespräsidenten endet mit Ablauf der Amtszeit, im Falle des Todes oder bei vorzeitiger Erledigung durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit oder durch Amtsverlust im Verfahren nach Art. 61 GG. Diese Vorschrift regelt die Amtsenthebung durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundestages oder des Bundesrates, wenn festgestellt wird, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist. Eine Abwahl ist nicht vorgesehen.
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