§ 335 HGB: Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Jeder einzelne stille Gesellschafter bildet mit dem Handelsgewerbe, an dem er sich beteiligt, eine eigene stille Gesellschaft.
Die stille Gesellschaft hat keine Firma. Sie wird nicht in des Handelsregister eingetragen.
Das Unternehmen kann, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt, eine Firma haben, wenn dem/n anderen Gesellschafter/n Vollkaufmannschaft zukommt.
Wichtig: Der stille Gesellschafter ist nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Er hat daher im Auflösungsfall keinen Anspruch auf seine Einlage, soweit sie nicht durch Verluste herabgemindert ist.
Es ist jedoch möglich, den stillen Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft zu beteiligen. Man spricht dann von einem unechten stillen Gesellschafter oder einem atypischen stillen Gesellschafter.
3.1. -Pflichen der Gesellschafter:
Nur Einlagepflicht. Wurde sie durch Verluste gemindert, muß sie durch weitere Einlagen ergänzt werden, jedoch sind die nachfolgenden Gewinne zur wiederauffüllung der Einlage zu verwenden.
3.2. -Rechte der Gesellschafter:
Recht auf Gewinn (Kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, vom Verlust aber schon).
|