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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Auswirkungen in der gesetzlichen pflegeversicherung



Als versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 20 Abs. 1 SGB XI sowie der freiwillig Versicherte gemäß § 20 Abs. 3 SGB XI als auch der Familienversicherte gemäß § 25 Abs. 1 SGB XI pflichtversichert.

Demnach ist der Scheinselbständige, dessen Scheinstatus noch besteht pflegeversichert, wenn er freiwillig krankenversichert oder familienversichert ist. Das gleiche gilt, wenn er dem in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V aufgeführten Personenkreis (Landwirte, Künstler, Publizisten) angehört. Falls er privat krankenversichert ist, wird er verpflichtet einen Versicherungsvertrag abzuschließen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit gemäß § 23 SGB XI. Ist eine Person nicht krankenversichert, so steht sie auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hat eine Person nur dem äußeren Anschein nach eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung inne und ist sie mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen, so ist sie gemäß § 20 Abs. 4 SGB XI nicht pflegeversichert. Auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung kann sich der Scheinselbständige, der vorher als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ausscheidet, gemäß §§ 20, 21 SGB XI weiterversichern, wenn er- angelehnt an die freiwillige Krankenversicherung- in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert war. Gemäß § 26 SGB XI gilt das gleiche, wenn die Familienversicherung erlischt oder die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 SGB XI vorliegen.

 
 

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