Ø Überhangmandate: ungleicher Erfolgswert der Stimmen; strukturbildende Rolle des Verhältniswahlrechts
ü Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
Ebenso wurden die Überhangmandate als mit der Verhältniswahl vereinbar erklärt. Denn mit der Einführung der Sperrklausel hat der Gesetzgeber Begrenzungen der Proportionalität gewollt. Das Proporzsystem ist demnach keine absolute Richtschnur für die Bewertung einzelner Elemente der personalisierten Verhältniswahl, also auch nicht der Überhangmandate (10.4.1997).
Ø Sperrklausel: Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes der Stimmen; große Parteien profitieren doppelt: weniger kleine Parteien im Bundestag und proportionale Zuteilung der verbleibenden Mandate auf die übrigen Parteien
ü Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
Auch wenn die Sperrklausel dem Repräsentationsprinzip Verhältniswahl zuwider läuft, ist sie doch noch mit dem Grundsatz der Verhältniswahl vereinbar. Denn die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems wurde höher bewertet als Gesichtspunkte einer "gerechteren" Repräsentation. Ebenfalls mit dem Argument der Funktionalität des parlamentarischen Ablaufes wurde der Vorwurf entkräftet, die Sperrklausel verletze den Gleichheitsgrundsatz jeder Stimme (BVerfGE 6, 84 (92)).
Ø Wahlkreiseinteilung: Veränderung der Anzahl der Wahlberechtigten pro Wahlkreis durch Migrationsbewegungen; Verteilung sozialstatistischer Merkmale innerhalb eines Wahlkreises; Bildung von Hochburgen à Anpassung der Wahlkreise durch Wahlkreiskommission (§ 3 II BWG)
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