Das Grundgesetz enthält einen eigenen V. Abschnitt (Art. 54 bis 61 GG) über den Bundespräsidenten. Außer in diesem Abschnitt sind seine Aufgaben und Befugnisse teils verstreut im Verfassungstext, teils im einfachen Recht geregelt, teils haben sie sich im Laufe der Zeit durch die Staatspraxis entwickelt. Der Bundespräsident steht als Staatsoberhaupt protokollarisch an der Spitze des Staates. Er ist das Verfassungsorgan, das die Bundesrepublik Deutschland nach innen und nach außen repräsentiert.
Er tut das, indem er durch sein Handeln und öffentliches Auftreten den Staat selbst - seine Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit - sichtbar macht. Darin kommen zugleich die Integrationsaufgabe und die rechts- und Verfassungswahrende Kontrollfunktion seines Amtes zum Ausdruck. Sie wird ergänzt durch eine politische Reservefunktion für Krisensituationen des parlamentarischen Regierungssystems. Zu den klassischen Funktionen, die der Bundespräsident als Staatsoberhaupt hat, gehören: die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste), die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art.
59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG). Zu den wichtigsten weiteren Aufgaben zählen: der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG), Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art.
63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG), Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG), Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art. 82 GG), Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art.
60 Abs. 1 GG), das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG).
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