Die Bundesanstalt für Arbeit
finanziert sich überwiegend aus: -Beiträgen
-Mitteln, die im Umlageverfahren von Arbeitgebern bzw.
Berufsgenossen-schaften aufgebracht werden.
Beitragspflichtig sind: -Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte und Heimarbeiter)
-Arbeitgeber.
Beitragssatz: 1997 6,5% des Bruttolohns oder -gehalts
Beitragsbemessungsgrenze: -1997 - 8.200 DM west
(monatliches Einkommen bis) -1997 - 7.100 DM ost
Arbeitsförderung
Ziel des Arbeitsförderungsgesetzes ist es, einen größtmöglichen Beschäftigungsstand zu erreichen.
Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit ihren Arbeitsämtern setzt das Arbeitsförderungsgesetz in die Praxis um.
Die Bundesanstalt für Arbeit hat u.a. folgende wesentlichen Aufgaben:
1. die Arbeits- und Berufsberatung,
2. die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen,
3. Hilfen zur Verbesserung der Beschäftigungschancen,
4. sonstige Förderung der beruflichen Eingliederung,
5. soziale Hilfe bei Arbeitslosigkeit.
Leistungen
-für Arbeitslose -zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
-bei der Berufswahl -zur Förderung der Arbeitsaufnahme -bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers -zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
-bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungspl -zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
-zur beruflichen Rehabilitation -zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Individuelle Förderung der beruflichen Bildung
Darunter versteht man die individuelle Förderung der beruflichen
-Ausbildung
-Fortbildung
-Umschulung
Die BaA gewährt diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen und in unterschiedlicher Höhe. Arbeitgeber, die einen neuen, bisher arbeitslosen Mitarbeiter eingestellt haben, können Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn der neue Mitarbeiter seine volle Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erbringen kann.
Bei notwendiger Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahme beträgt das Unterhaltsgeld: 67% des Nettoarbeitsentgelts (mit Kind)
60% ohne Kind
Trainingsmaßnahmen
...Schulungen oder praktische Tätigkeiten, die dazu dienen sollen, die Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie sind in ihrer Dauer aufgestaffelt, je nach der Art der Maßnahme von zwei bis acht, maximal zwölf Wochen.
-Eignungsfeststellung für eine bestimmte Tätigkeit: bis zu vier Wochen.
-zur Unterstützung der Selbstsuche durch gezielte Beratung bis zu zwei Wochen.
-zur Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verbesserung der
Vermittlungsaussichten und beruflichen Wiedereingliederung bis zu acht Wochen.
Förderung der Arbeitsaufnahme
...Arbeitsplatzsuche...
Das Arbeitsamt
-zahlt Zuschüsse zu Bewerbungskosten (innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als 200 DM)
-gewährt Zuschüsse oder Darlehen für Reise- oder Umzugskosten, wenn die neue Stelle auswärts liegt
(dazu gehören die Kosten für notwendige Fahrten, Verpflegung und Übernachtungen sowie für den
zweckmäßigsten Transport des Umzugsgutes), übernimmt die Kosten für eine notwendige
Arbeitsausrüstung als Darlehen oder Zuschuß (für Arbeitskleidung bis zu 300 DM, für Arbeitsgerät
höchstens 500 DM)
-zahlt bis zu einem Jahr lang eine Trennungsbeihilfe bei Familientrennung, wobei sich die Höhe nach
dem Bruttoarbeitsentgelt richtet
-gewährt in besonderen Härtefällen eine Überbrückungsbeihilfe für den Zeitraum bis zur ersten Lohn-
oder Gehaltszahlung als Darlehen oder Zuschuß (höchstens für einen Monat bis zu 1.000 DM)
-zahlt für maximal zwei Jahre eine Eingliederungsbeihilfe an Arbeitgeber, die schwer vermittelbare
Arbeitslose beruflich eingliedern, wobei die Höhe höchstens 50% des Arbeitsentgelts beträgt und
sich danach richtet, wie schwer die vermittlungshemmenden Wettbewerbseinschränkungen des
Arbeitnehmers sind (wird der Zuschuß für mehr als 6 Monate gewährt, soll er danach um mindestens
10%vermindert werden).
Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz
Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld erhalten. Voraussetzung ist, daß sie zuvor mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Das Überbrückungsgeld entspricht dem vorher bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe und wird für i.d.R. 26 Wochen gezahlt.
Ein Überbrückungsgeld können auch Arbeitnehmer erhalten, die vorher kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslo-senhilfe erhalten haben - vorausgesetzt,
man hat zuvor zuvor
-mindestens vier Wochen an einer ABM oder an einer Maßnahme der produktiven Arbeitsförderung Ost
bzw. West teilgenommen,
oder
-mindestens vier Wochen strukturelles Kurzarbeitergeld bezogen.
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen unbefristet einstellen, können maximal für die Dauer eines Jahres Lohnkostenzuschüsse in Höhe von höchstens 50 bis höchstens 70% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts erhalten.
Arbeitslosengeld
...Voraussetzung: man war in den vorausgegangenen drei Jahren für mindestens zwölf Monate
beitragspflichtig beschäftigt
Beitragspflicht: -Arbeitszeiten von mindestens 15 Stunden in der Woche
-Vergütung > 610 DM west
520 DM ost
Höhe: 67 % des letzten Netto-Arbeitsentgeltes (mit Kind)
60 % ohne Kind
Dauer: -bis zu zwölf Monate lang
-für ältere Arbeitnehmer verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 32 Monate
je nach Alter und der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung.
Anspruchsdauer:
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Lebensalter und danach, wie lange man
in den letzten 7 Jahren insgesamt beitragspflichtig beschäftigt waren.
Für Arbeitslose nach einer Beschäftigung von mindestens Monate
unter 42. Lebensjahr 2 Jahren 12
ab 42. Lebensjahr 3 Jahren 18
ab 44. Lebensjahr 3 Jahren und 8 Monaten 22
ab 49. Lebensjahr 4 Jahren und 4 Monaten 26
ab 54. Lebensjahr 5 Jahren und 4 Monaten 32
Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosenhilfe kann man beziehen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate
-entweder den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat
-oder mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet hat
-oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.B. mindestens 150 Kalendertage Beamter war
-oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat
Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man
-sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden
-der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
-die Arbeitslosenhilfe beantragen und
-bedürftig sein
Höhe: 57 % des letzten Netto-Arbeitsentgeltes (mit Kind)
50 % ohne Kind
Dauer: -bei vorausgegangenem Arbeitslosengeld
ohne zeitliche Begrenzung, längstens bis zum 65. Lebensjahr
-Sie wird längstens ein Jahr bewilligt und kann anschließend erneut beantragt werden.
Kurzarbeitergeld
Wenn Betriebe die Zahl der Arbeitsstunden vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit für die Ausfallstunden das sogenannte Kurzarbeitergeld.
Es wird durch den Betrieb ausgezahlt und wird auf Antrag vom Arbeitgeber oder Betriebsrat durch das zuständige Arbeitsamt erstattet.
Höhe: 67 % des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes (mit Kind)
60 % ohne Kind
Konkursausfallgeld
Konkursausfallgeld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist
Dauer: -für die letzten 3 Monate vor Konkurseröffnung
Höhe: Rückständiges Nettoentgelt
(Sozialvers. Beiträge werden außerdem gezahlt
Winterausfallgeld
Dauer: ab der 151. Ausfallstunde
Höhe: -67% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (mit Kind)
-60% ohne Kind
Wintergeld
Zwischen dem 15. Dezember und dem letzten Kalendertag
des Monats Februar und in der Schlechtwetterzeit: 2 DM
(Ausgleich für witterungsbedingte Erschwernisse)
Lohnersatzleistungen in Prozent
mit Kind ohne Kind
Arbeitslosengeld 67 60
Kurzarbeitergeld 67 60
Arbeitslosenhilfe 57 53
Übergangsgeld 75 68
Unterhaltsgeld 67 60
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