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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Aktien - -



1. Allgemeines 1.1 Begriff
Eine Aktie ist eine Urkunde, die dem Inhaber einen Anteil am gesamten Vermögen der betreffenden Aktiengesellschaft und einige genau festgelegte Rechte bei ihrer Verwaltung verbrieft. Somit ist der Aktionär Miteigentümer des Unternehmens. Aktien werden zum Nennwert ausgegeben dh. zu dem auf der Aktie aufgedrucktem Betrag, welcher ausdrückt mit welcher Summe der Aktionär am Grundkapital beteiligt ist. Manchmal werden sie auch über den Nennwert (über pari), jedoch nie unter dem Nennwert ausgegeben.


1.2 Arten

Die gängigste Gattung ist die Stammaktie, die mit Stimmrechten ausgestattet ist, im Gegensatz zu den Vorzugsaktien, die in der Regel kein Stimmrecht bei der Hauptversammlung besitzen. Dafür sind diese mit einer Vorzugsdividende ausgestattet und verbriefen den Anspruch auf Nachzahlung einer eventuell ausgefallenen Dividende. Fallen 2 Jahre hintereinander die Dividende aus, erhalten die Vorzugsaktionäre laut österr. Aktiengesetz automatisch das Stimmrecht. Vorzugsaktien sind in der Regel billiger zu haben als die Stämme.

In Hinsicht auf die Übertragbarkeit teilt man Aktien in 2 weitere Kategorien ein: die Namens- und Inhaberaktien. Inhaberpapiere können formlos übertragen werden und treten am Häufigsten auf, doch hin und wieder werden auch Namensaktien ausgegeben, die auf den Namen des Aktionärs der Gesellschaft lauten. Sie werden sorgfältig in einem Aktienbuch registriert, einschließlich Wohnort und Beruf des Besitzers. Die Übertragung kann durch Indossament erfolgen, wobei die Aktiengesellschaft von jeder Übertragung unter Vorlage der Aktienurkunde benachrichtigt werden muss. Vinkulierte Namensaktien können überhaupt nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden.

Eine vor allem in den USA und GB übliche Form der Aktie ist die nennwertlose Aktie. Sie lautet nicht auf einen bestimmten Nennwert, sondern stellt einen prozentuellen Anteil an einem Unternehmen dar. Kurse und Dividende solcher Aktien werden in Währungseinheit pro Stück angegeben.


1.3 Aktienurkunde

Eine Aktie besteht wie die meisten Wertpapiere aus einem Mantel und einem Kuponbogen.
Der Mantel verkörpert das Grundrecht und man ersieht, um welche Aktiengesellschaft es sich handelt, ob Inhaber- oder Namensaktie, der Nennwert der Aktie und ob die Aktie mit Vorzugsrechten ausgestattet ist.
Der Kuponbogen verkörpert das Recht auf Ertrag. Er besteht aus mehreren, fortlaufend nummerierten Kupons (Gewinnanteils-, Dividendenscheine), die der Reihe nach zur Ausübung der Vermögensrechte verwendet werden.


1.4 Die Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter (Aktionäre) durch Einlagen an dem in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind. Die Organe sind der Aufsichtsrat, Vorstand und die Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan über den von ihm bestimmten, meist aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand, der die Geschäftsleitung übernimmt. Der 1. Vorstandsdirektor ist der Generaldirektor und gilt als Topmanager des Betriebs.

Vorstand und Aufsichtsrat müssen der Hauptversammlung jährlich Rechnung legen.
Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse über die Verwendung des Reingewinns, Satzungsänderungen, Bestellung und Ablösung des Aufsichtsrates und Auflösung des Unternehmens.
Bei Gründung einer AG wird in den Satzungen festgelegt, wie groß das Aktienkapital sein soll, wobei ein Mindestkapital von ATS 1.000.000,00 vorgeschrieben ist.

1.5 Rechte des Aktionärs

Auskunftsrecht bei der Hauptversammlung: Der Aktionär darf bei der Hauptversammlung Fragen über die Angelegenheiten der Gesellschaft stellen, die im allgemeinen beantwortet werden müssen.
Stimmrecht in der Hauptversammlung: Die Beschlüsse werden durch Abstimmung gefällt.


Vermögensrechte:
Recht auf Dividende: Dies ist jener Teil des Jahresgewinnes der Gesellschaft. Sie wird in Schilling pro Stück Aktie oder in Prozent des Nominalwertes angegeben und wird abzüglich 25 % Kest ausbezahlt.

Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen: Wachsende Unternehmen haben einen steigenden Kapitalbedarf und müssen von Zeit zu Zeit ihr Grundkapital dem Geschäftsvolumen anpassen. Hiezu werden neue Aktien verkauft und zwar zu einem niederen Preis als dem Börsenkurs der Alten. Den Aktionären steht daher ein Vorkaufsrecht auf diese jungen Aktien zu.
Recht auf den Bezug von Berichtigungsaktien (Kapitalberichtigung): Diese Aktien entstehen aus der Umwandlung von Rücklagen (Geldreserven: ein Teil des Gewinnes wird für eine Investition im nächsten Jahr zurückgestellt) in Grundkapital. An die Aktionäre werden in diesem Fall neue Aktien ohne weitere Kapitalzuzahlung verteilt.

Das Recht, im Falle der Liquidation (Auflösung), einen Anteil am Verkaufserlös nach Abzug der Schulden zu erhalten.


1.6 Vor- und Nachteile
Vorteile: Wachstumschancen, mögliche Dividenden, Beteiligung an einem Wirtschaftsunternehmen und somit eine gewisse Unabhängigkeit von der Geldentwertung, anonyme Geldanlage, Bezugsrecht von jungen Aktien, Verkauf zum Tageskurs, Teilnahme an der Hauptversammlung, Recht auf Auskunfterteilung

Nachteile; Nicht als Geldreserve geeignet, langfristige Geldanlage - bei Verkauf daher mögliche Kursverluste, Kauf- und Verkaufsspesen, hohes Risiko.

 
 

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