Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 19 g, Abs. 5, Satz 2 steht, dass wassergefährdende Stoffe durch Verwaltungsvorschriften näher bestimmt werden sollen. Nach der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS)" werden daher wassergefährdende Stoffe nach bestimmten Kriterien in vier Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft, wobei die niedrigste Einstufung die WGK 0 ist. Sie umfasst Stoffe, die nur unter bestimmten Umständen wassergefährdend sein können.
· WGK 0 à im allgemeinen nicht wassergefährdend
· WGK 1 à schwach wassergefährdend
· WGK 2 à wassergefährdend
· WGK 3 à stark wassergefährdend
Die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen erfolgt aufgrund physikalischer, chemischer und biologischer Eigenschaften nach dem Bewertungsschema des Beirates beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit "Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe (LTwS)" durch die Kommission des Beirates "Bewertung wassergefährdender Stoffe". Die bewerteten Stoffeigenschaften sind: Toxizität (insbesondere die akute orale Säugetiertoxizität), Ökotoxizität (insbesondere gegenüber Fischen und Bakterien sowie Daphnien und Algen), Abbau- und Verteilungsverhalten sowie gefährliche Reaktionen mit Wasser. Hierdurch werden Anforderungen des Gesundheitsschutzes, des Schutzes von Grund- und Oberflächenwasser abgedeckt und Aspekte des Bodenschutzes berücksichtigt. (vgl. UBA - LTwS-Nr. 12, 1996).
Natürlich ist es in so einem allgemeinen Bewertungsverfahren nur bedingt möglich spezielle Stoffeigenschaften, z.B. Reaktionen mit anderen Stoffen, zu berücksichtigen oder überhaupt festzustellen. Auch die Wirkung auf Flora und Fauna kann nur anhand von Zeigerarten untersucht werden.
Neben den rechtsverbindlichen Verwaltungsvorschriften, in denen die bewerteten Stoffe aufgeführt sind, erscheint der nicht rechtsverbindliche Katalog wassergefährdender Stoffe (LTwS-Schrift Nr. 12). In ihm sind weitere Informationen zu den Stoffen enthalten, wie z.B. Bewertungszahlen, UN-Nummern, Synonyme). Der Katalog und die Verwaltungsvorschriften werden etwa im Abstand von fünf Jahren fortgeschrieben und damit den neusten Untersuchungen angepasst.
3.1 Bewertung wassergefährdender Stoffe
Für eine sinnvolle Bewertung von wassergefährdenden Stoffen sind einheitliche Grundlagen im Bereich wassergefährdender Stoffe unabdingbar. Die Bewertung muss nach allgemeinen technischen Regeln erfolgen und die Ergebnisse müssen in der Praxis auch umsetzbar sein. Um eine Bewertung überhaupt durchführen zu können ist eine genaue allgemeingültige Definition notwendig. In der LTwS Nr. 10 wird daher folgende Definition gegeben:
"Wassergefährdend bei Lagerung und Transport sind insbesondere solche Stoffe oder deren Reaktionsprodukte im Wasser, die grundsätzlich oder von einer bestimmten Menge bzw. Konzentration an, die Beschaffenheit von Gewässern direkt oder indirekt so zu verändern vermögen, dass
a) die Gesundheit des Menschen und seine belebte Umwelt bedroht oder anderweitig nachteilig beeinflusst oder
b) die örtlich gegenwärtig und zukünftig in Betracht kommenden Nutzungen von Gewässern nachteilig beeinflusst oder über ein im Gesamtinteresse aller Nutzer tolerierbares Maß hinaus beeinträchtigt werden" (UBA - LTwS Nr. 10).
Der Umfang der hergestellten und verwendeten Chemikalien (in Europa sind ca. 1 Mio. verschiedene Zubereitungen in nennenswerten Mengen auf dem Markt) ist so groß, dass eine umfassende Bewertung aller bekannten Stoffe in angemessener Zeit unmöglich ist. Bisher wurden lediglich die wichtigsten Stoffe und Stoffgruppen ausgesucht und bewertet (ca. 2000).
Das Bewertungsverfahren muss für die Vielzahl der Stoffe eine geeignete Bewertung vornehmen, daher sind einige Stoffeigenschaften in einer obligatorischen Vorprüfung zu prüfen, während andere, die z.B. nur in Einzelfällen auftretende Eigenschaften, fakultativ in der Nachprüfung getestet werden müssen.
In der obligatorischen Vorprüfung wird auf Säugetiertoxizität, Fischtoxizität und Bakterientoxizität geprüft. Die notwendigen Untersuchungen sind standardisiert und liefern als Ergebnis eine Bewertungszahl (BWZ). Danach wird aus den Bewertungszahlen eine vorläufige Wassergefährdungsklasse ermittelt.
Im zweiten Schritt, der Nachprüfung, muss obligatorisch ein Toxizitätsvergleich durchgeführt werden und die biologische Abbaubarkeit untersucht werden. Ermittelt werden hierbei Bonus- und Malusgründe. Ist das Ergebnis positiv, kann in der Gesamtbewertung die WGK ermittelt werden. Ist das Ergebnis negativ, so müssen fakultativ je nach Stoffart und Datenlage weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Dazu gehören u.a. die Daphnientoxizität mit der Algentoxizität, die Bioakkumulierbarkeit, die Kanzerogenität, Mutagenität und Teratogenität, die abiotische Abbaubarkeit und die Bodenmobilität.
Nach dem Entwurf der neuen Verwaltungsvorschrift (VwVwS) soll in Zukunft ein neues Verfahren zur Einstufung in WGKs eingeführt werden. Das neue Verfahren soll dann auf Grundlage des europäischen Gefahrstoffrechts, nach den einheitlichen Gefahrenhinweisen aus der GefStoffV, den sogenannten R-Sätzen die WGK ermitteln.
|