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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Zuwachs der gruppen die wohlfahrtsstaatliche leistungen in anspruch nehmen



Der Wesensinhalt des Wohlfahrtsstaates: umfassende Chancengleichheit Wenngleich - insbesondere in der angelsächsischen Literatur - \"Sozialstaat\" und \"Wohlfahrtsstaat\" sehr oft als Synonyme benutzt werden, bestehen deutliche Differenzen zwischen diesen beiden Staatsideen. Der wohl wichtigste Unterschied zwischen einem \"Sozialstaat\" und einem \"Wohlfahrtsstaat\" ist der, daß in einem \"Wohlfahrtsstaat\" der Staat eine aktive Rolle in der Steuerung wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Abläufe übernimmt und daher oft - aber nicht zwangsläufig - einen großen Teil des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotentials in den Dienst einer - den spezifisch sozialpolitischen Bereich z.T. weit überschreitenden - Politik der allgemeinen Chancengleichheit stellt. Hierbei handelt es sich insbesondere um eine größere Gleichheit der Lebenschancen in bezug auf · lebenslange Einkommenssicherung · Gesundheit · Kinderaufzucht und -erziehung, · Wohnen und Bildung. Wohlfahrtsstaatliche Politik impliziert ferner eine Verpflichtung des Staates auf eine umfassende Politik des Ausbaus sozialer Staatsbürgerrechte.

     D.h. neben der Durchsetzung eines aus guten Gründen nicht kodifizierten, aber gleichwohl angestrebten \"Rechts auf Arbeit\" und damit der Sicherung von \"gerecht verteilten\" Konsumchancen strebt der Wohlfahrtsstaat auch und gerade den Abbau jedweder ungleicher Partizipationsmöglichkeiten am gesellschaftlichen und politischen Leben an. Die insbesondere von Beveridge konzipierte und propagierte Idee des Wohlfahrtsstaates wurzelt in der bürgerlich-demokratischen Emanzipation. Die Sozialstaatsidee dagegen entspringt dem Bismarckschen Obrigkeitsstaat, dem es im wesentlichen auf die Beseitigung von Distributionsdefekten der Marktwirtschaft, insbesondere zur Stabilisierung der bestehenden Gesellschaftsordnung, ankam. Wohlfahrtsstaatliche Politik muß nicht zwangsläufig einhergehen mit steigenden Abgaben- und Staatsquoten und \"staatlicher Überbetreuung\" des Einzelnen, wohl aber erfordert sie eine Abstimmung und eine Verzahnung der verschiedenen Politikfelder im Hinblick auf das übergeordnete Ziel \"Annäherung der individuellen Startchancen und Partizipationsmöglichkeiten\".

     Den Ökonomen Barr und Hauser verdanken wir die folgende Systematisierung der Ziele einer wohlfahrtsstaatlichen Politik.1 Ziele des Wohlfahrtsstaates I. Effizienz 1. Gesamtwirtschaftliche Effizienz 2. Mikroökonomische Effizienz 3. Minimierung unerwünschter Verhaltensanreize II.

     Sicherung des Lebensstandards und ökonomische Sicherheit 4. Verhinderung von Armut 5. Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards 6. Einkommensausgleich über die Zeit 7. Subjektive Erwartungssicherheit bezüglich wohlfahrtsstaatlicher Leistungen III. Verringerung von Ungleichheit 8.

     Vertikale Gerechtigkeit durch Umverteilung zugunsten unterer Einkommensschichten 9. Horizontale Gerechtigkeit durch Berücksichtigung der Familiengröße und anderer wesentlicher Bedarfsunterschiede 10. Intergenerative Gerechtigkeit 11. Berücksichtigung der wirtschaftlichen (steuerlichen) Leistungsfähigkeit bei der Mittelaufbringung 12. Bei beitragsfinanzierten Leistungen Beachtung des Prinzips der Beitragsäquivalenz oder des (schwächeren) Prinzips der Rangordnungs- bzw. Teilhabeäquivalenz IV.

     Soziale Integration 13. Aufrechterhaltung der menschlichen Würde 14. Gesellschaftliche Solidarität und Teilhabe V. Administrative Durchführbarkeit 15. Einfachheit 16. Mißbrauchsvermeidung Fundament und Voraussetzung dafür, daß die unsere Verfassungsformel vom \"sozialen Rechtsstaat\" als Argument zur Implementation und Weiterentwicklung wohlfahrtsstaatlicher Arrangements akzeptiert und interpretiert wurde, war - zumindest bis vor einige Jahren - die Existenz einer großen \"gesamtgesellschaftlichen\" Koalition.

     Dieser Koalition gehörten nicht nur die Gewerkschaften und alle relevanten politischen Parteien, sondern auch die Unternehmer bzw. ihre Verbände an. Bei allen diesen Gruppen herrschte die Auffassung vor, daß ein nationaler Wohlfahrtsstaat ein wichtiger Garant für · gesellschaftliche Stabilität · hohe Produktivität und damit auch · hohes Wachstum und eine · hohe internationale Wettbewerbsfähigkeit ist. Nicht verschweigen sollte man allerdings, daß auch und vielleicht gerade die räumliche Nähe zum Systemgegner, dem gezeigt werden sollte, daß real existierende Marktwirtschaften nicht dem Zerrbild der antikapitalistischen Propaganda entsprechen (müssen), zum Entstehen und zur Stabilisierung dieser wohlfahrtsstaatlichen Koalition mit beigetragen hat. Wie der Konsumentensouveränität in der Theorie der Marktwirtschaft eine zentrale Bedeutung zukommt, da an ihr die Effizienz marktwirtschaftlicher Abläufe gemessen wird, besteht übertragen auf das gesellschaftliche Geschehen, das Ziel wohlfahrtsstaatlicher Politik in erster Linie darin, für eine weitestgehende Chancengleichheit und Selbstbestimmung der Individuen zu sorgen. Diese den Wohlfahrtsstaat konstituierende Idee der Selbstbestimmung und eine stärkere Betonung der individuellen Entscheidungsautonomie führt heute in zunehmendem Maße weg von der Ergebnisgerechtigkeit des \"alten\" Sozialstaates und hin zum modernen Gedanken der Verfahrensgerechtigkeit.

     Konkret bedeutet dies eine Abkehr vom Ziel der Einzelfallgerechtigkeit im Ergebnis und eine Hinwendung zu klaren institutionellen Vorgaben, die jedem Wirtschaftssubjekt ausgehend von seiner jeweiligen Position ein Höchstmaß an institutioneller Gleichbehandlung einräumen, ohne daß diese Gleichbehandlung für die Ergebnisse gilt. Dieses Konzept zielt auf eine Anwendung einfacherer, nicht mehr auf individuelle Besonderheiten zugeschnittener, sondern pauschal für größere Gruppen geltender Verfahren ab. In der Steuerpolitik ist dies bereits ein akzeptierter Grundgedanke. Dort hat man erkannt, daß das Bemühen um Einzelfallgerechtigkeit - wegen der Unüberschaubarkeit der Verfahren - zu ungerechten Ergebnissen führt. Moderne wohlfahrtsstaatliche Politik zielt daher nicht auf Ergebnisgleichheit, wohl aber auf institutionelle Chancengleichheit ab.

 
 

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