Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer muss mindestens in dem Umfang entlohnt werden, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. In die Rechnung einzubeziehen sind nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch Gratifikationen und sonstige Einmalzahlungen.