Wer sich um ein durch Wahlen zu besetzendes Amt bewirbt, darf keine Aussagen über seine Absichten - insbesondere keine Wahlversprechen - machen, wohl aber in feierlicher Form Erklärungen über seine Grundsätze abgeben, die für seine Amtsführung und für die Beurteilung seiner Eidestreue bestimmend sein sollen.
Vermeidung von Interessenkonflikten
Wer in ein öffentliches Amt berufen wird, verliert mit Amtsantritt seine Mitgliedschaftsrechte in Interessenverbänden jeglicher Art. Während seiner Amtszeit kann er Mitgliedschaftsrechte dieser Art nicht erwerben. Entsprechendes gilt ggf. für Organstellungen in juristischen Personen.
Maßgebliche Beteiligungen an Unternehmen jeder Art gehen mit Amtsantritt in die treunhänderische Verwaltung der Reichsvogtei über.
Die Häufung von Wahlämtern ist ausgeschlossen.
Organe des Reiches
- Der Kaiser der Deutschen
- Das Kollegium der Reichsräte
- Der Reichskanzler
- Der Obmann der Gesetzgeber des Reiches
- Der Thinghauptmann (Sprecher des Reichsvolkes)
- Der Reichsgerichtsherr
- Der Erzherzog als oberster Feldherr
- Der Hauptmann der Reichssachwalter
- Der Kronrat (gebildet aus dem Reichsrat, dem Obmann der Gesetzgeber, dem Reichsgerichtsherrn, dem Erzherzog und dem Hauptmann der Reichssachwalter)
- Der Oberste Reichsanwalt
- Der Obmann der Reichsmedienkammer
- Die Reichsvogtei
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