Offenes Verfahren:
Gebietsmäßige Beschränkung ist unzulässig.
Offenes Verfahren ist bekanntzumachen.
An unternehmer, die Interesse zeigen sind die Ausschreibungsunterlagen abzugeben.
Anzahl und Namen der interessierten Unternehmer sind geheim zu halten.
Nicht offenes Verfahren:
Einladung hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Es sind nach möglichkeit auch kleine und mittlere Unternehmer einzuladen.
Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragwertes zu wählen.
Verhandlungsverfahren:
Einladung hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Es sind nach möglichkeit auch kleine und mittlere Unternehmer einzuladen.
Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen
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