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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Verordnungen (art. 18 abs2)



. Führen Gesetze näher aus, mehr Details
. Jede Behörde darf zu seinem Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.
. Gesetzmäßigkeit

. Selbstständige Verordnungen


(Ortspolizeiliche Verordnungen der Gemeinde (Rasen mähen); Notverordnungsrecht des BP (Richten sich an die Allgemeinheit))



Individuelle Rechtsakte


Gelten nur für Einzelpersonen
. Bescheide (Steuerbescheid)
. Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (nichts schriftliches; durch Polizeihandlungen (Verhaftungen)
. Weisungen (Erlässe)Untergeordnete Instanzen bekommen von Übergeordneten Weiseungen. Erlässe (verwaltungsinterne Weisungen für Fälle die gleich liegen.

. Verträge

. Urteile (Entscheidungen der Gerichte)

Gemeinschaftsrecht

. Recht der EU
. Etwas ganz einzigartiges (Mittelding zwischen Völkerrecht und nationalem Recht)

Primäres Gemeinschaftsrecht
Zwischen einzelnen Staaten geschlossen zB. Gründungsverträge, Beitrittsvertrag, Änderungsverträge von Maastrich, Amsterdam, Nizza


Sekundäres Gemeinschaftsrecht
. Wurde auf Grund des Primären Gemeinschaftsrecht geschlossen
. Verordnungen ist ca. ein Gesetz in Österreich, vom EU-Ministerrat beschlossen, sofort anwendbar, man muss es behandeln wie ein österreichisches Gesetz
. Richtlinien gelten nur unmittelbar, Ziel wird festgelegt, der Weg ist egal, wird auch vom EU-Ministerrat beschlossen.

. Empfehlungen
. Stellungnahmen

. Urteile


Gemeinschaftrecht

. Rechtsqualität (Vertäge: Völkerrecht (nur zwischen Staaten gültig)

. Unmittelbare Geltung
. Unmittelbare Anwendbarkeit
. Anwendungsvorrang (Gemeinschaftrecht hat Vorrang, selbst vor der Verfassung, nur nicht die Baugesetzte)
. Rechtskontrolle (nur der EU-Gerichtshof entscheidet)

 
 

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