Aus den Staaten des Kaiserreichs werden Länder, d.h., sie verlieren ihre Souveränität. Sie behalten die Länderregierungen und Landtage, doch zieht das Reich wichtige Bereiche an sich. Reichsrecht bricht Landrecht (Art. 13).
Die Länder sind über den Reichsrat kaum an der Legislative beteiligt. Insgesamt herrscht ein latenter Dualismus zwischen Ländern und der Zentralgewalt.