Die österreichische Verfassung beruht auf menschlichen Grundwerten, nach welchen sich die Bürger dementsprechend verantwortlich fühlen und auch danach handeln sollen. Außerdem soll jeder seine Rechte als Bürger wahrnehmen, indem er an Wahlen, Volksbegehren teilnimmt.
Ein demokratischer Rechtsstaat hat die Freiheit des Einzelnen, ohne Einschränkungen der Solidarität zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, ist er inhaltlich, aber nicht formell verfassungswidrig.
Das demokratische Prinzip
Die Gesamtheit aller Staatsangehörigen sind Träger der Staatsgewalt und alle Staatsangehörigen sollen grundsätzlich an der Staatswillensbildung beteiligt sein.
Die Beteiligung wird vor allem durch das Wahlrecht ausgeübt. (Forderungen nach beschränkem Wahlrecht für Nicht-Staatsbürger)
Das republikanische Prinzip
Amt des Staatsoberhauptes befristet, nicht erblich, unterliegt einer politischen u. rechtlichen Verantwortlichkeit
Das rechsstaatliche Prinzip
Willkür vom Gebrauch staatlicher Gewalt soll verhindert werden.
Jede Enscheidung einer staatlichen Behörde, muss auf einer allgemein zugänglichen generellen Norm beruhen.
Diese generellen Normen dürfen nur in einem geordneten Verfahren erzeugt werden.
Rechtssicherheit bedeutet, dass jeder seine Pflichten und Rechte kennen kann.
zugänglich und erkennbar
keine rückwirkenden normen
Möglichkeit Rechtsverletzungen zu bekämpfen (gesetzl. Richter, richterliche Unabhängigkeit, Möglichkeit einer Anrufung, finanzielle Kontrolle der Gebarund der Vollziehung durch den Rechnungshof, Überprüfung der Verordnungen auf Gesetzmäßigkeit)
Das bundesstaatliche Prinzip
Bundesländer als Gliedstaaten sind zwar keine völkerrechtliche Souveränität, haben aber die Staatsfunktion zwischen dem Bund als Oberstaat und den Ländern als Gliedstaaten.
Gerichtsfunktion wird durch Bund ausgeübt
Gesetzgebung und Verwaltung:
- Gesetzgebung + Vollziehung = Bundessache
Äußere Angelgenheiten, Geldwesen, Zivil- u. Strafrecht, Sozialversicherung
militärische Angelegenheiten
- Gesetzgebung = Bundessache / Vollziehung = Landessache
Angelegenheiten d. Saatsbürgerschaft, Straßenpolizei
- Grundsatzgesetzgeb. = Bundess. / Ausf.gesetzgeb. + Vollziehung = Landess.
Mutterschafts-, Jugend- und Armenfürsorge, Heil- u. Pflegeanstalten
- Gesetzgebung + Vollziehung = Landessache
Bauwesesn, Wohnbauförderung, Kindergatenwesen, Feuerpolizei
Spezielle Regelungen von Bund und Ländern enthalten das Finanzverfassungsgesetz; befristetes Ginanzausgleichsgesetz.
Gesetzgebung durch die Mitwirkung des Bundesrates als Ländervertretung
Vollziehung durch die Einrichtung mittelbaren Vundesverwaltung
Das gewaltentrennende Prinzip
Staatsfunktionen werden durch voneinander unabhängige Organe ausgeübt, die nicht in die Tätigkeiten anderer Organe eingreifen dürfen.
Trennung der Jusitz (Gerichtsbarkeit, Rechtssprechung)
In Österreich noch nicht zur Gänze verwirklicht.
Das liberale Prinzip
Grund- und Freiheitsrechte für den Einzelnen, in die der Staat nicht eingreifen darf.
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