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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Personalbeurteilung



= alle Maßnahmen, die mit deren Hilfe Persönlichkeitselemente, Arbeitsleistung sowieso Führungs- und Sozialverhalten sowohl von MA als auch von Vorgesetzten gemessen werden können.

A - Ziele der Personalbeurteilung

Die Personalbeurteilung dient zur Erhöhung der Mitarbeitermotivation und bildet auch die Grundlage für folgende personalpolitische Entscheidungen:

~ Gehalts- und Lohndifferenzierung
~ Personalentwicklung (zB Ausbildungsbedarf)
~ Auswahl von MA (Beförderung, Versetzung, Kündigung)
~ Beratung der MA (Laufbahnplanung)

~ Förderung der Kommunikation
B - Der Beurteilungsprozess

Es ist notwendig, einen systematischen Beurteilungsprozess im Unternehmen einzuführen. Dadurch können zuverlässige und möglichst objektive Urteile über Leistung und Verhalten der MA gewonnen werden.

Ablauf:



Entwicklung von unternehmensweit gültigen Leistungsstandarts aus den Unternehmenszielen
Sowie den Stellenbeschreibungen der MA



~ Information der MA über die Leistungsstandarts
~ Setzen von individuellen Leistungszielen (je nach Aufgabe bzw. Potential des MA)



durch versch. Beurteilungsinstrumente (siehe oben)










In einem Beurteilungsgespräch




~ Maßnahmen der Personalentwicklung (Ausbildung, Beförderung, Versetzung)

~ Gehalts- bzw. Lohnerhöhung
~ Kündigung, Entlassung

C - Voraussetzungen der Personalbeurteilung

Damit Personalbeurteilung zu einem wirkungsvollen und von allen Beteiligten akzeptierten Instrument wird, müssen folgende Voraussetzungen beachtet werden:
~ Der Beurteilende muss mit der Methode vertraut sein (zB durch Schulung)
~ Der Beurteiler sollte unbefangen sein, gute Menschenkenntnis, Sachkenntnis und Urteilsfähigkeit

besitzen.
~ Die Beuteilung muss in regelmäßigen Abständen oder bei bes. Anlass durchgeführt werden.
~ Die Beurteilung sollte schriftlich auf einem Beurteilungsbogen erfolgen.
~ Die Personalbeurteilung muss sich an den Anforderungen der Stelle (Stellenbeschreibung,

Anforderungsprofil) orientieren.


D - Methoden der Personalbeurteilung

Wird der MA "im Ganzen" beurteilt, ohne dass auf einzelne Merkmale eingegangen wird, spricht man von summarischen Methoden der Personalbeurteilung.
Dazu gehören:
~ freie Beschreibung: Der Beurteiler beschreibt mit eigenen Worten und ohne Vorgabe der
Beurteilungskriterien den MA.
~ Rangfolgemethoden: Ein MA wird pauschal (summarisch) bewertet, mit anderen verglichen und
in eine Rangfolge gebracht.
Die summarischen Methoden werden v. a. in kleineren Unternehmen angewendet, in denen die Beurteilung nur von einem Bewerter durchgeführt wird. Sobald die MA durch versch. Bewerter beurteilt werden, ergeben sich Einstufungsunterschiede durch die untersch. Wertvorstellungen der Beurteiler. Diese Nachteile werden durch die so genannten analytischen Verfahren ausgeglichen. Hier werden die MA anhand festgelegter Merkmale beurteilt.
Einstufungen müssen bei versch. Gruppen von Arbeitsplätzen gesondert entwickelt werden, da das beschriebene Merkmal für jede Stelle eine unterschiedliche Bedeutung hat.

 Bsp. Seite 146/ 147 anschaun!


D - Instrumente der Personalbeurteilung


1) Übersicht








2) Der Beurteilungsbogen
= Grundlage der Personalbeurteilung.
Er stellt sicher, dass das Beurteilungsgespräch systematisch geführt wird und nicht verzerrt wird.
In manchen Betrieben füllen auch MA solche Beurteilungsbögen für ihre Vorgesetzten aus. In manchen Betrieben ist er jedoch bereits Teil des Personalbeurteilungssystems.

Der Beurteilungsbogen für den MA wird
- das Leistungsverhalten
und wenn es sich um Instanzen handelt auch
- das Führungsverhalten

umfassen.
Die Beurteilung des Vorgesetzten durch den MA wird sich nur auf

- das Führungsverhalten
beziehen.

3) Das Beurteilungsgespräch
Als abschließende Maßnahme der Beurteilung wird zu meist ein Gespräch zwischen MA und Vorgesetztem durchgeführt. In diesem Gespräch hat der Beurteilte die Möglichkeit, die Beurteilung seiner Leistung sowie seine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten mit dem Vorgesetzten zu diskutieren. Ziele des Beurteilungsgespräches:
- Beibehalten eines hohen Leistungsniveaus durch den MA
- Zukünftige Verbesserung von bisher schlechten Leistungen.
Ist die Leistung über eine längere Zeit unzureichend, wird sich das Unternehmen vom MA trennen.
Regeln für das Beurteilungsgespräch (v. a. bei unzureichender Leistung):
~ Merkmale der Leistung und nicht der Person besprechen
"Wir können manchmal Ihre Akten nicht finden, wenn Sie nicht da sind!" und nicht:
"Sie sind schlampig und unordentlich!"
~ Stellungsnahme des Beurteilten erfragen
"Warum sind Sie nicht dazu gekommen, den Beleglauf zu reorganisieren, wie wir vor 6 Monaten
vereinbart haben?" und nicht: "Dass Sie den Beleglauf nicht reorganisiert haben, obwohl wir es vor 6
Monaten vereinbart haben, zeigt nur, dass Sie wenig Initiative haben!"
~ Konkrete Hinweise zur Verbesserung von Fehlern geben
"Sie sollen die Ablage nach Ländern und innerhalb der Länder nach dem Alphabet ordnen." Und
nicht: "Sie müssen auf mehr Ordnung achten!"
~ Gemeinsam neue Arbeitsziele festlegen und Förderungsmöglichkeiten für den MA suchen
"Glauben Sie, dass Ihnen unsere zweitägige Ausbildung über ,Büroorganisation' hilft oder wäre
Ihnen eine Versetzung in den Außendienst lieber?" und nicht: "Jetzt schicke ich Sie noch in
unseren zweitägigen Kurs für Büroorganisation, und wenn das auch nichts hilft, werden Sie

versetzt."


Atypische Arbeitsverhältnisse
1. Werkvertrag

2. Geringfügig Beschäftigte
3. Freier Dienstvertrag

4. Telearbeit
 Vorteile bringen Atypische Arbeitsverhältnisse großteils nur dem AG  Reduktion von Betriebs- und Personalkosten, Wegfall von Wegzeiten und Wegkosten, sowie eine Einstellung des individuellen Arbeitsrythmusses auf den Produktionsrythmus.
 Für den AN bedeutet das, dass die Lebensqualität durch mehr Freizeit erhöht wird, sonst aber Wegfall von arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen, die berufliche Dequalifizierung, ein Abdrängen in die unfreiwillige Selbstständigkeit oder geringe Bezahlung.
 Haben in den letzten Jahren zur Anhebung der Frauenmerwerbsquote beigetragen!
 Viele Jobs im atypischen Bereich sind auf niedrig qualifizierte Arbeitsplätze ohne Aufstiegschancen konzentriert.
 Grundsätzlich gilt, wenn etwas atypisch sein kann, muss etwas anderes normal sein.
Normalverhältnisse: Vollbeschäftigung, andauernde sozialstaatlich voll erfasste und abgesicherte Arbeitsverhältnisse. Atypische Arbeitsverhältnisse weichen auch nur in einem Merkmal ab, zB: fehlende Zeitkontunuität des Arbeitseinsatzes, geringe oder höheres Arbeitsstundenausmaß, ungewöhntliche Lage des Arbeitsortes, permanenter außerbetrieblicher Arbeitseinsatz, Trennung von VertragsparterIn und LeistungsnehmerIn, und/ oder fehlende sozialrechtliche Sicherung.
 Dazu zählen: die neuen Selbstständigen, die geringfügig Beschäftigten, freie DienstnehmenerInnen, TelearbeiterInnen, Arbeit auf Abruf....

1. Werkvertrag

zB InternetprogrammiererInnen, HomepagedesignerInnen, IT-Fachkräfte, VideodesignerInnen, FilmmacherInnen, FotografInnen, CallcentermitarbeiterInnen.
Verpflichtung für einen bestimmten Auftraggeber ein "Werk" (zB ein best. Projekt gegen Entgelt) herzustellen (zB ein best. Projekt gegen Entgelt), wird in einem best. Zeitraum hergestellt.
Wird es nicht hergestellt, muss dafür auch nicht bezahlt werden.
Wie das Werk hergestellt wird, obliegt dem Hersteller des Werkes.
Kein Dienstverhältnis, da dieser Vertrag nur für das vereinbarte "Werk" gilt
Es gilt das Gewerbliche Sozialversicherungssgesetz (GSVG), für Übergangsbestimmungen teilweise das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Keine kollektivverträglichen Ansprüche
Meldepflicht zur Sozialversicherung liegt beim Auftraggeber, Auftragnehmer ist zur Kranken-, Pernsions- und Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) verpflichtet. Wer unter die Versicherungsgrenze fällt, muss sich selber versuchern  oping in bei der zuständigen Gebietskrankenkasse.
Der Dienstgeber hat bei "neuen Selbstständigen" (Werkvertrag) keine Versicherungsbeiträge zu leisten!
Merkmale: ein bestimmter Erfolg muss erreicht werden, zB ein bestimmtes Projekt in einer best. Zeit zu fertigen. Die WerkvertragsnehmerInnen sind nicht verpflichtet das Werk selber herzustellen, verwenden ihre eigenen Arbeitsmittel (zB PC), haben keine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit, keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zw. Dem AN und dem AG, "Zielschuldverhältnis" (das Ergebnis wird geschuldet)

2. Geringfügig Beschäftigte

in Ö: Einkommen monatilich bis ATS 4.076.-oder täglich bis ATS 313.--
 unterliegen nicht allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und sind vom sozialrechtlichen Schutz ausgeschlossen.
Unfallversichert, aber nicht kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert.
Somit keinen Anspruch auf Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Hotstandshilfe, Karenzgeld, Schulungsarbeitslosengeld usw.
Möglichkeit: oping in
Rechte: alle Ansprüche nach dem Kollektivvertrag wie zB Mindesteinkommen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld (oder auch 13. u 14. Gehalt), Kündigungsfristen etc. Der jeweilige Kollektivvertrag ist zu beachten, da die geringfügig Beschäftigen vom Geltungsbereich ausgenommen sein können.
Es gelten kürzere Kündigungsfristen (2 Wochen), Entgeldfortzahlung durch den DG während des Krankenstandes, Anspruch auch Entgeltfortzahlung aufgrund persönlich wichtiger Gründe, Anspruch auf Pflgefreistellung, Anspruch auf Urlaub (5 Wochen)., Anspruch auf Abfertigung (Dienstverhältniss ununterbrochen länger als 3 Jahre, Wahlberechtigt für Betriebsratswahl, Teilnehmerrecht an Betriebsversammulngen.
Ansprüch, Rechte und Pflichten aus: Abreitszeit- und Atrbeitsruhegesetz, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Frauennachtarbeitsgesetz, Arbeitsverfassungsgestz, Arbeiterabfertigungsgesetz, Angestelltengesetz, teilweise Mutterschutzgesetz.


3. Freier Dienstvertrag

Man verpflichtet sich gegen Entgelt zu einer bestimmten Leistung.
Persönliche Abhängigkeit zum AG ist gering und man kann sich vertreten lassen, kein bestimmter Erfolg wird geschuldet.
2 Formen: normal beschäftigt - geringfügig beschäftigt
Merkmale: Keine Erfolgsgarantie, geringe persönliche Abhängigkeit vom Dienstgeber sowie geringe Arbeitszeitbildung. DN sind nicht in die Organisatzion des DGs eingebunden und haben somit die freie Wahl des Arbeitsortes. Sie verwenden in der Regel eigene Arbeitsmittel (zB PC)
Versicherung: AG muss zur Sozialversicherung anmelden.
Ist man normal beschäftigt  Krankenscheine direkt von der zuständ. Gebietskrankenkasse u man hat eine Pflichtversicherung gegen Krankheit, Unfall, Pension, sowie einen Wochengeldanspruch von ATS 94.-pro Kalendertag. Selbst muss man 13,5% vom vereinbarten Honorar ohne Mwst. an die zustand. KK für seine Versicherungsleistung abzuliefern.
Geringfügig beschäftigt  Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger (AG): nur unfallversichert, man kann sich aber durch das opening in bei der zuständ. GebietsKK ( monatlich (575.-) versichern, wenn man unter der Versicherungsgrenze liegt. Dadurch ergibt sich auch ein Wochengeldanspruch von 93.-pro Kalendertag. Beträgt das monatl. Entgelt mehr als die Versicherungsgrenze erlaubt, muss man sich selbst versichern.
Bezahlung: Normal beschäftigt: DG zahlt an Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung insgesamt 17,2% vom vereinbarten Honorar ohne Mwst. Geringfügig beschäftigt: AG zahlt nur 1,4% des Bruttogehaltes an Unfallversicherung. (Wenn das Einkommen aller geringfügig Beschäftligten des Betriebes über 1,5fachen Geringfügigkeitsgrenze liegt, entsteht auch eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pensionsversicherung = 17,8% für alle geringf. Beschäftigten)

4. Telearbeit

Verschiedene Formen:

Unterschied des Ausführungsortes:
~ Teleheimarbeit: AN arbeitn zu Hause
~ Mobile Telearbeit: UnternehmensMA setzen Informations- undKommunikationstechnologien (Laptop, Handy) ein, um unterwegs zu arbeiten und mehr Zeit für zB Kundenservice zu haben.
~ Telearbeit in Telezentren: zB im Callcenter. AN haben eine ausgestattete Büroeinheit, die über einen bestimmten Zeitraum in Anspruch genmmen werden Kann
~ Telearbeit im Satellitenbüro: Die Arbeit wird mittels moderner Informations- und Kommunikationstechnologien in Außen- oder Zweigstellen eines Unternehmens abgewickelt.
Unterschied durch die Häufigkeit des Telearbeitens:
~ Isolierte Telearbeit: AN führen ihre erwerbsmäßige Tätigkeit ausschließlich außerhalb der Betriebsstätte aus.
~ Alternierende Telearbeit: Die AN übren ihre Erwerbstätigkeit zum Teil außerhalb und zum Teil innerhalb der Betriebsstätte des AG aus.

Was ist Telearbeit?
 nur ein Asprekt der Veränderungen, die die moderne Informationsgesellschaft prägen werden.
= erwerbsmäßige Arbeiten außerhalb der Räumlichkeiten des AG, wobei zumindest teilweise und regelmäßig PC und Telekommunikationseinrichtungen (Modem, ISDN, Telefon, Fax) verwendet werden
Arbeitsverhältnisse:
1. als AngestellteR: Ma im Unternehmen verrichten Telearbeit im Rahmen des Vertrages. Hierbei hat man ein normales Dienstverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüchen.
2. als freie/r DienstnehmerIn: siehe Freier Dienstvertrag
3. als neue/r SelbstständigeR: siehe Neue/r SelbstständigeR (Werkvertrag)
4. als SelbstständigeR: Können selbstständig sein oder ihre Dienstleistungen und Produkte in Form von Telearbeit anbieten. Info bei Wirtschaftskammer.
Was ist in diesem Kollektivvertrag geregelt?
1. Arbeitszeit:: 38,5 Stunden wöchentlich auf max. 5 Tage verteilt
2. Gleitende Arbeitszeit: Durchrechnungszeitraum von 12 Monaten. Die gleitende Arbeitszeit ist beim Aufbau eines Plussaldos in der Höhe der 4-fachen wöchentlichen Normalarbeitszeit (154 Stunden) oder eines Minussaldos von max der halben wöchtendlichen Normalzeit (19,5) anwendbar.
3. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit: max. 10 Wochenenddienste
4. Schichtarbeit: der Schichtplan ist so zu erstellen, dass er innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalzeit von 38,5 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet.
5. Rufbereitschaft: pro Monat höchstens 10 Rufbereitschaften.
6. Weiters: sind im Kollektivvertrag Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen, Telearbeit, Urlaubszuschüsse und Weihnachtsgeld sowie neue, auf die EDV-Branche zugeschnittene Tätigkeitsfamilien geregelt.

 
 

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