Ausgehend von den Gefahren, denen die Menschen ausgesetzt sind, werden sie durch gesetzliche Bestimmungen verpflichtet, sich gegen Existensrisiken zu sichern. Der Rahmen für die staatliche Regelung der Sozialversicherung ist im Grundgesetz verankert, konkret in:
. Art. 1 Abs. 1 GG
"Die Würde des Menschen ist unantastbar."
. Art. 2 Abs. 2 GG
"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."
. Art. 20 Abs. 1 GG
"Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."
Nach [ST1] ist Merkmal eines Sozialstaates, daß die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtsprechung die wirtschaftlichen Interessen aller Bürger berücksichtigen, besonders die der sozial schwachen Bevölkerungsschichten. Angestrebt wird damit:
. die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins,
. die Vermeidung der Benachteiligung bestimmter Bevölkerungsschichten,
. die Schaffung gleicher Voraussetzungen für die freie Entfaltung der
Persönlichkeit, sowie
. der Schutz und die Förderung der Jugend und der Familie.
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