GG Art. 14 (Auszug)
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-Das Eigentum wird gewährleistet
-Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt
-Eigentum verpflichtet; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
-Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig
Beschränkung des Eigentums
Beim Bauen: Verbot des Eigentumsrechtes
Enteignung:
- Enteignungen dürfen nur zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen
- Es besteht ein Entschädigungsspruch
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