Im Art. 104c EGV wird das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit geregelt. Dabei ist folgende Vorgehensweise vorgesehen:
1) Die Kommission erstellt einen Bericht, wenn ein Mitglied gegen eins oder beide Maßgaben des 104c verstößt.
2) Der Ausschuß (Beratender Währungsausschuß, Wirtschafts- und Finanzausschuß) nach Artikel 109c gibt eine Stellungnahme zu diesem Bericht ab.
3) Die Kommission legt dem Rat eine Stellungnahme vor.
4) Der Rat entscheidet ob in dem betreffenden Mitgliedsland ein übermäßiges Defizit besteht.
5) Der Rat richtet an das betreffende Mitgliedsland unöffentlich eine Empfehlung innerhalb einer bestimmten Frist das Defizit abzubauen. Geschieht dies nicht innerhalb der Frist, so wird die Empfehlung veröffentlicht.
6) Leistet das betreffende Land der Empfehlung immer noch nicht folge, wird es in Verzug gesetzt. Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedsstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte vorzulegen, um die Anpassungsbemühungen überprüfen zu können.
7) Führt das betreffende Land immer noch keine Anpassungsbemühungen durch, so kann der Rat Sanktionsmaßnahmen gegen dieses Land beschließen. Diese Maßnahmen sind:
. Vor der Emission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzlich Angaben zu veröffentlichen,
. die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Darlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedsstaat zu überprüfen,
. von dem Mitgliedsland verlangen, eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe bei der Gemeinschaft zu hinterlegen, bis das übermäßige Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist,
. Geldbußen in angemessener Höhe verhängen.
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