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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gewerbeanmeldung



Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigt man eine Gewerbeberechtigung.
Gewerbe sind Tätigkeiten, die selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht durchgeführt werden. Schon die bloße Ankündigung der Eröffnung eines Gewerbebetriebes erfordert die Gewerbeberechtigung, und auch eine einmalige (entgeltliche) Tätigkeit gilt dann als gewerbsmäßig, wenn auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder die Tätigkeit üblicherweise län¬gere Zeit in Anspruch nimmt.
Diese Tätigkeiten dürfen jedoch auch nicht gesetzlich verboten und nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gewerberechts ausgeschlossen sein (z.B. aus verfassungsrechtlichen Gründen, gesetzlichen Regelungen oder freie Berufe; die Angelegenheiten sind Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung).
Welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Wer etwa typische handwerkliche Tätigkeiten verrichtet, benötigt eine Gewerbeberechtigung im Handwerk (z.B. Auto repa¬rieren = Kraftfahrzeug¬techniker, Möbelerzeuger = Tischlerhandwerk). Es gibt aber auch einzelne Tätig¬keiten, die man nicht so einfach zuordnen kann, wo erst zu prüfen ist, welche Gewerbeberechti¬gung erforderlich ist. Dies ist mit der zuständigen Fachgruppe, Bezirksstelle oder dem Betriebsgründerservice/WIFI der Wirtschaftskammern zu klären.

Die Arten der Gewerbe: Bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Der jeweilige Befähigungsnachweis wird durch Verordnung - unter Berücksichtigung auf die Erfordernisse - der einzelnen Gewerbe festgelegt; z.B. Baumeister, Technisches Büro) muß die Erteilung der behördlichen Bewilligung abgewartet werden, bevor mit der Ausübung begonnen werden darf.

Hingegen können freie Gewerbe (kein Befähigungsnachweis zu erbringen; z.B. Datenver¬arbeiter, Schreibbüro), Handwerke (als Befähigungsnachweis vorgeschrieben:
- Zeugnis über die Meisterprüfung einschließlich Unternehmerprüfung. Zulassungsvoraussetzungen sind die Ablegung der Lehrabschlußprüfung oder Absolvierung einer dem Handwerk entspre¬chenden Universität oder mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule und eine mindestens zweijährige einschlägige, fachliche Verwendung.
- Der Befähigungsnachweis wird weiters erbracht durch das Zeugnis über den Abschluß einer dem Handwerk entsprechenden Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätig¬keit, das Zeugnis über den Abschluß einer dem Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens 3jährige fachliche Tätigkeit, das Zeugnis über den Ab¬schluß einer dem Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Fachakademie und die Ablegung der Unternehmerprüfung und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.;
z.B. Friseur, Flei¬scher, Bäcker, Radio- und Videoelektroniker)
und nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (Befähigungs¬nachweis anderer Art als Meisterprüfung vorgeschrieben; z.B. Handelsgewerbe, Gast¬gewerbe) kurzfristiger agieren:
Sie dürfen bereits mit der Anmeldung die Tätigkeit aufnehmen, d. h., sie müssen nicht auf die Ausfolgung des Gewerbeschei¬nes oder auf eine Bewilligung warten.

Art des Gewerbes Ausübungsbeginn
Freie Gewerbe, Handwerke, nicht bewilligungs¬pflichtige gebundene Gewerbe mit Gewerbeanmeldung
Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe mit Erteilung der Bewilligung

Die allgemeinen Voraussetzungen muß jeder erfül¬len, der ein Gewerbe anstrebt. Also auch jene, die in einem freien Gewerbe tätig werden. Allgemeine Vor¬aussetzungen sind:
. österreichische Staatsbürgerschaft oder ,,EU-Bürger\"
. Eigenberechtigung (im Regelfall Vollendung des 19. Lebensjahres; frühestens mit 18.Lebensjahr, spätestens mit 21.Lebensjahr)
. keine Ausschließungsgründe (z.B. Eröffnung eines Konkurses oder Abweisung des Konkursantrags mangels Kostendeckung, Finanzstrafdelikte [Schmuggel, Steuerhinterziehung, ...], gerichtliche Verurteilungen [>3 Monate Freiheitsstrafe bzw. >180 Tagessätze])
. geeigneter Standort und allenfalls auch eine Betriebsanlagengenehmigung

Beim Einzelunternehmen muß der Einzelunternehmer persönlich alle Voraussetzungen erfüllen. Bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben wird außerdem geprüft, ob der Bewilligungswerber die für die Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und es keine Bedenken gegen die Gewerbe¬ausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit gibt. Bei den Gewerben Rauchfangkehrer und Bestatter wird zusätzlich geprüft, ob ein Bedarf an den Gewerbeausübenden besteht.

Sowohl für das Fehlen einiger allgemeiner Vorausset¬zungen als auch für einige der besonderen Vorausset¬zungen besteht die Möglichkeit, eine Nachsicht zu bekommen. Die Nachsicht kann auf Antrag vom Lan¬deshauptmann mit Bescheid erteilt werden.

. Keine österreichische Staatsbürgerschaft
Gewisse Ausländer sind bezüglich der Staatsbürger¬schaft den Österreichern gleichgestellt (z.B. EU-Staatsangehörige, u.a.). Sie müssen nicht um eine Aus¬nahmegenehmigung ansuchen; allfällige Befähigungen sind aber sehr wohl nachzuweisen. Liegt keine derartige Regelung vor, muß ein Ausländer beim Landeshauptmann um eine Ausnahmegenehmi¬gung (Gleichstellung mit einem Österreicher) ansu¬chen. Das Ansuchen um Gleichstellung muß für ein bestimmtes Gewerbe gestellt werden. Weiters muß ausführlich begründet werden, warum ein volkswirt¬schaftliches Interesse daran besteht, daß der Antrag¬steller dieses Gewerbe ausüben sollte.


. Bei Konkurs
Es muß um Nachsicht angesucht werden, wobei der Nachweis erbracht werden muß, daß zukünftige Zah¬lungsverpflichtungen erfüllbar sein werden.

. Fehlender Befähigungsnachweis
Eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist nur dann
möglich, wenn
- die notwendigen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse aufgrund des Bildungsganges und der bisherigen Tätigkeit nachweisbar sind;
- eine befristete Nachsicht ist nur bei Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes möglich, wobei der Befähigungsnachweis bis zum Ablauf der Frist zu erbringen ist.

Es gibt jedoch auch Branchen mit absolutem Nach¬sichtsverbot.

Um an die Gewerbeberechtigung zu kommen, wendet man sich an die Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat, fallweise auch Landesregierung) und meldet seine Tätigkeit an bzw. sucht um Bewilligung an.
Es müssen bereits alle Voraussetzungen wie Branche, Art des Gewerbes, Finanzierung, Standortwahl, Wahl der Rechtsform (Einzelunternehmen, Personen¬gesellschaften oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und persönliche Voraussetzungen geklärt sein. Der Antrag an die Gewerbebehörde kann mündlich oder schrift¬lich gestellt werden; es bestehen keine besonderen Formvorschriften.
An Stempelmarken und Verwal¬tungsabgaben fallen ca. ATS 2.000,- an.

Der Antrag

Eine Gewerbeanmeldung hat zu enthalten:

- genaue Bezeichnung des Gewerbes,

- den in Aussicht genommenen Standort,
- persönliche Angaben des Antragstellers, das kann auch eine Gesellschaft sein,
- Angaben zum gewerberechtlichen Geschäftsführer


Die Unterlagen

Folgende Unterlagen des zukünftigen Gewerbetrei¬benden oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers benötigt die Gewerbebehörde bei der Anmeldung:


- Geburtsurkunde
- Meldezettel
- Staatsbürgerschaftsnachweis (falls nötig, Bescheid über die Gleichstellung)
- Auskunft aus dem Strafregister (polizeiliches Führungszeugnis)
- allenfalls Heiratsurkunde und Unterlagen über aka¬demische Grade
- Unterlagen über den Befähigungsnachweis (z.B. Schulzeugnisse, Lehrabschlußzeugnis, sowie Dienstzeugnisse über die Praxiszeiten).

Bei Gesellschaften ist ein aktueller Firmenbuchauszug, die Gesellschafterliste und der Gesellschaftervertrag beizulegen.

Den Gewerbeschein bekommt man dann ausgestellt, wenn die Bezahlung der von der zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) vorgeschriebenen Eintragungsgebühr nachwiesen wird. Die Höhe der Eintragungsgebühr ist von Branche und Rechtsform abhängig und bewegt sich in einer Größenordnung von ATS 2.000,- bis ATS 10.000,-.

Welche Tätigkeiten aufgrund der Gewerbeberechtigung ausgeführt werden dürfen, richtet sich nach:
- Nach dem Wortlaut des Gewerbescheines oder des Bewilligungsbescheides im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften,
- dann nach den eigentümlichen Arbeitsvorgängen, den verwendeten Roh- und Hilfsstoffen, Werkzeugen und Maschinen,
- ferner nach historischer Entwicklung und
- letztlich nach den in den beteiligten Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen.

Alle Gewerbetreibenden dürfen ihre Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instand setzen und instand halten.


Handwerker dürfen weiters Leistungen verwandter Handwerke (z.B. Tischler: Drechslerarbeiten) erbringen und den Handel mit den einschlägigen Waren dieses Handwerkes oder eines verwandten Handwerkes sowie den Handel mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieser Handwerke bearbeitet oder verarbeitet werden, ausüben (z. B. Tischler: Handel mit Möbeln, mit Holz, mit Be¬schlägen und Drechslerwaren); allerdings muß der Charakter des Betriebes
(z. B. Tischlerei) erhalten bleiben.

Die Erzeuger dürfen z. B. außerdem
- Arbeiten ihres Gewerbes planen und die notwendigen Pläne verfassen,
- Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten vornehmen, um ihre Erzeugnisse absatzfähig zu machen,
- Gesamtaufträge übernehmen (die ihnen nicht zustehenden Arbeiten müssen sie durch befugte Gewerbetreibende durchführen lassen), z.B. Tischler übernimmt die Anfertigung einer Sitzecke und läßt die Polsterarbeiten von einem Tapezierer durchführen,
- fremde Erzeugnisse gleicher Art und entsprechendes Zubehör verkaufen, vermieten und den Verkauf vermitteln (unter Wahrung des Charakters des Betriebes als Erzeugungsbetrieb),
- Maschinen und Werkzeuge für die eigene Erzeugung herstellen,
- Erzeugnisse im Rahmen ihrer Berechtigung montieren, aufstellen und instand setzen.

Die Händler dürfen z. B. außerdem
- gebrauchte Waren verkaufen, Waren vermieten, den Kauf und Verkauf von Waren vermitteln,
- Waren an die Bedürfnisse des Marktes anpassen, z. B. Bekleidungsstücke enger machen,
- den Service durch Fachkräfte ausführen, z. B. bei elektrischen Haushaltsgeräten,
- gelieferte Waren mit einfachen Handgriffen montieren,
- schadhaft gewordene Bestandteile mit einfachen Handgriffen austauschen und Behälter nachfüllen,
- Bestellungen von Waren, mit denen sie handeln dürfen, entgegennehmen und durch einen be¬fugten Erzeuger herstellen lassen.

Außerdem stehen z. B. Bäckern, Fleischern, Konditoren und Lebensmittel¬händlern bestimmte Verabreichungs- und Ausschankbefugnisse zu, den Gastgewerbetreibenden bestimmte Handelsberechtigungen (Voraussetzung: Wahrung des Charakters des Hauptbetriebes, keine zusätzlichen Hilfskräfte).

 
 

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