Das Grundgesetz legt in Artikel 12a fest:
1. Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
2. Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
3. Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfall durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereich der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
Zu Punkt 2: Der Zivildienst dauert mittlerweile 13 Monate und der Wehrdienst 10 Monate. Dies wird als wichtiger Aspekt bei der Gewissensbegründung genommen, schließlich nimmt man 3 Monate mehr in Kauf.
Der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz umfaßt:
a) den Grundwehrdienst von 10 Monaten Dauer;
b) den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, wenn im Anschluß an den Grundwehrdienst kein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst geleistet wird;
c) den bei persönlicher Einigung und Bedarf der Streitkräfte im Anschluß an den Grundwehrdienst möglichen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von mindestens 2 vollen und höchstens 13 vollen Monaten;
d) die besondere Auslandsverwendung der gedienten Wehrpflichtigen für höchstens 7 Monate;
e) Wehrübungen;
f) den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall;
Gesetzliche Grundlagen des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst ist Artikel 4 des Grundgesetzes. Er lautet:
1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
3. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
" Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten."
Das Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Das Gesetz sieht unterschiedliche Verfahren vor, nämlich die Anerkennung von "ungedienten Wehrpflichtigen" und die Anerkennung von "Soldaten, von ungedienten, einberufenen oder von für die Einberufung vorbenachrichtigten Wehrpflichtigen sowie von Gedienten".
1. Über den Antrag eines Ungedienten entscheidet grundsätzlich das zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Frauen und Jugend gehörende Bundesamt für den Zivildienst (BAZ). Die Entscheidung ergeht aufgrund schriftlicher Unterlagen, also ohne persönliche Anhörung. Die eigentliche "Probe auf die Gewissensentscheidung" ist in der Bereitschaft des Antragstellers zu
sehen, den längeren Zivildienst zu leisten.
Bei eventuellen Widersprüchen im Antrag ist allein das maßgebend, was der Antragsteller vorbringt.
Kann der Antragsteller den Widerspruch oder entstehende Zweifel nicht beseitigen - hierzu muß ihm das Bundesamt Gelegenheit geben, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben über äußere Tatsachen besteht -, soll sich der beim Kriegswehrersatzamt eingerichtete Ausschuß für Kriegsverweigerung (AfKDV) mit dem Fall beschaffen.
2. Über den Antrag eines Soldaten, Einberufenen oder Vorbenachrichtigten sowie Gedienten entscheidet der AfKDV. Der Ausschuß hat den Antragsteller anzuerkennen, wenn zu seiner Überzeugung hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verweigerung auf einer durch Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten Gewissensentscheidung beruht. Kann er diese Überzeugung aus dem Inhalt der Akten gewinnen, kann er nach Aktenlage entscheiden.
Falls der Ausschuß seine Entscheidung nicht nach Aktenlage treffen kann, hat eine persönliche Anhörung des Antragstellers zu erfolgen.
3. Rechtsbehelfe
Gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes für den Zivildienst ist unmittelbar die Klage beim Verwaltungsgericht gegeben. Anerkennende Entscheidungen des BAZ sind - auch für die Wehrersatzbehörden - nicht anfechtbar.
Gegen ablehnende Entscheidungen des AfKDV kann der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den die bei der Wehrbereichsverwaltung eingerichtete Kammer für Kriegsdienstverweige- rung entscheidet. Sie ist wie der AfKDV zusammengesetzt. Gegen die Entscheidungen des AfKDV kann auch das Kreiswehrersatzamt Widerspruch einlegen.
Die Entscheidung der Kammer ist vom Antragsteller oder der Wehrbereichsverwaltung beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
Das Zivildienstgesetz vom 29. September 1983 legt in der Neufassung vom 30. Juni 1989 u.a. fest.
1. "Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich." (§1)
2. "Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ... Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahren nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres ... einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum innerhalb, dessen Zivildienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsver- fahren, nicht jedoch über die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres hinaus." (§24, Abs. 2).
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