Zusammengehörige Leistungen sind grundsätzlich ungeteilt zu vergeben.
Besonders umfangreiche Leistungen können getrennt vergeben werden.
Leistungen verschiedener Zweige sind getrennt zu vergeben. Es sind wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte maßgebend.
Ein Zuschlag in Teilen ist grundsätzlich unzulässig.
Bei einer Vergabe in Teilen einer Gesamtleistung ist dem Bieter einzuräumen auch einzelne Teile anzubieten.
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