Bei der Auswahl eine Marke muss man nicht nur seine, auf das Produkt angepassten Vorstellungen umsetzen können, sondern man muss auch die rechtlichen Vorschriften bei der Gestaltung seiner Marke achten:
Dazu zählen vor allem:
Die Unterscheidbarkeit
Die Gesetzmäßigkeit
4.1.Die Unterscheidbarkeit
Für alle Kennzeichen, somit auch für Marken gilt, dass sie ihrer Unterscheidungsfunktion gerecht werden müssen; nach § 9UWG wird untersagt, in geschäftlichen Verkehr bestimmte Unternehmenskennzeichen (auch Marken) in einer Weise zu nützen die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. (in Bezug auf Dritte ,bestehende Marken)
Die Zeichen werden vom Grad ihrer Unterscheidungskraft in drei Kategorien unterschieden:
1. in schwache Zeichen
2. in normale Zeichen und
3. in starke Zeichen
Die starken Zeichen besitzen eine besonders große Unterscheidungskraft; zu ihnen zählen hauptsächlich Eigen- bzw. Phantasienamen.
Zeichen können auch durch Verkehrsgeltung Unterscheidungskraft erlangen:
Verkehrsgeltung liegt dann vor, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen für ein Unternehmen, eine Ware oder Leistung gilt.
Hierbei müssen als Nachweis Belege über Art und Umfang der Werbung, entsprechende Umsatzzahlen und Bestätigungen von Abnehmern vorliegen.
Bloßen Zahlen, Ziffern oder Wörtern, die in unserem alltäglichen Sprachgebrauch auftreten können nicht die gewünschte gesetzliche Unterscheidungskraft aufbringen um bezeichnend nur für eine Marke oder ein Zeichen aufzutreten.
Anders ist es mit fremdsprachigen Ausdrücken die im Inland als Phantasienamen gelten können und somit für eine Eintragung geeignet sind.
Weiters können auch Wörter unseres Sprachgebrauchs, nämlich in der Form einer Wortverbindung als Marke oder Kennzeichen für ein Unternehmen auftreten, aber nur dann, wenn die einzelnen Wörter in ihrer Bedeutung nicht mehr relevant sind, sondern nur mehr die gesamte Wortverbindung. (z.B.: "Ich will so bleiben wie ich bin"... "du darfst")
4.2. Die Gesetzmäßigkeit
Bei der Gesetzmäßigkeit (-sprüfung) untersucht man ob bei dem Zeichen unbedingte oder bedingte Registrierungshindernisse vorliegen:
Bei Zeichen bei denen ein unbedingtes Registrierungshindernis vorliegt ist eine Registrierung ausgeschlossen.
Zu diesen Hindernissen zählen:
o staatliche Hoheitszeichen und Wappen inländischer Körperschaften
o amtliche Prüfungs- oder Gewährungszeichen
o Zeichen internationaler Organisationen
o Zeichen, die ärgerniserregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen oder Aufschriftenenthalten
o Weiters täuschende (unrichtiger Kaufentschluss) und Freizeichen
o Graphisch nicht darstellbar sind
Zeichen sind bedingt ausgeschlossen, wenn:
o Sie eine mangelnde Unterscheidungskraft in den Augen der Kunden haben
o Nur beschreibend sind und Angaben über Ort, Zeit ,Gewicht... geben
o Marken, die Auszeichnungen oder Kennzeichen offiziellen Charakters bloß als Bestandteil enthalten
Wenn Zeichen mit einem bedingten Registrierungshindernis behaftet sind, können sie adaptiert werden um für die Eintragung berechtigt zu sein.
So kann etwa ein mangelnder Unterscheidungsgrund durch Nachweis der Verkehrsgeltung beseitigt werden. Die beschreibenden Zeichen gelten dann wenn sie in den jeweiligen Verkehrskreisen als Kennzeichen für die Ware gelten und Zeichen die offizielle Auszeichnungen enthalten können gegen Nachweis des Rechts zur Benützung dieser Bestandteile registriert werden.
|