5.1 Begriffe
5.1.1 Betriebswirtschaftslehre
Die Betriebswirtschaftslehre ist eine selbstständige wirtschaftswissenschaftliche Disziplin.
Die Betreibswirtschaftslehre zählt zu den Sozialwissenschaften, die sich mit menschlichem Handeln befassen. Sie unterscheiden sich von den benachbarten Diziplinen, wie Volkswirtschaftslehre, Sozologie, Psychologie,... durch den von ihr betrachteten Realitätsausschnitt.
Die Betriebswirtschaftslehre ist eine Wissenschaft, die sich mit der Erforschung des Betriebes und der Unternehmung befaßt.
Die Betriebswirtschaftslehre beschreibt die betriebliche Praxis, entwickelt Verfahren zur bestmöglichen Erreichung der verschiedenen "Unternehmensziele" und erforscht die Bedeutung der einzelnen Betriebe für die Gesamtwirtschaft.
5.1.2 Volkswirtschaftslehre
Die Volkswirtschaftslehre beschäftigt sich mit der Gesamtheit aller mittelbar oder unmittelbar auf die Wirtschaft einwirkenden Kräfte.
Die Volkswirtschaft umfaßt sämtliche Beziehungen und Verflechtungen der Einzelwirtschaften innerhalb eines durch Grenzen deutlich von anderen Gebieten abgegrenzten Gebietes. Die einzelnen Volkswirtschaften sind voneinander durch Staatsgrenzen getrennt und haben eine einheitliche Währung.
Die Volkswirtschaft ist somit die Wirtschaftsgemeinschaft eines Staatsvolkes.
Man kann die Volkswirtschaft in drei Hauptzweige unterteilen (siehe Abb.4):
. Die theoretische Volkswirtschaftslehre beschäftigt sich mit den verschiedenartigen wirtschaftlichen Erscheinungen innerhalb einer Volkswirtschaft. dabei werden z.B.: die Produktion, der Güterumlauf, die Güterverteilung und der Verbrauch behandelt.
. Zur Volkswirtschaftspolitik gehören die Konjunkturpolitik, die Agrar-, die Gewerbe-, die Handels-, die Verkehrs-, und die Sozialpolitik.
. Die Finanzwissenschaft beschäftigt sich mit der Wirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Diese öffentliche Haushalte beeinflussen die Gesamtwirtschaft in einem großen Ausmaß.
Betrachtet man nun die Leistungsgrundlagen einer Volkswirtschaft, so gelangt man zu folgender Gliederung (siehe Abb.5):
. Zur materiellen Infrastruktur zählt man die Einrichtungen des Verkehrs, wie Straßen, Bahnen, Postverbindungen, Energieversorgung u.s.w.
. Die institutionelle Infrastruktur umfaßt die gesetzlichen Einrichtungen, die zum Aufbau einer Volkswirtschaft unbedingt erforderlich sind. Dazu zählt man das Kredit-, Rechts-, Sozial-, und Verwaltungswesen und natürlich die Landesverteidigung.
. das Schul- und Ausbildungswesen und die Kultureinrichtungen eines Landes zählt man zur geistigen Infrastruktur.
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