Die Wasserrechtsbehörde kann einem Wasserberechtigen einer Abwasserreinigungsanlage, soweit notwendig, die Bestellung einer für die Abwasserreinigung verantwortlichen Person auftragen. Derzeit ist noch keine spezielle Schulung notwendig.
Der Beauftragte hat auf die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften zu achten. Er ist neben dem Täter strafbar, wenn zuwenig Eigenkontrolle vorhanden war oder die Tat mit seinem Vorwissen passierte.
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