Erkären Sie den Eigentumsvorbehalt? />
Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehält (einfacher Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt muß ausdrücklich im Kaufvertrag vereinbart werden.
Wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt, hat der Verkäufer folgende Rechte:
. Rücktritt von Kaufvertrag und Zurücknahme der Ware;
. Aussonderungsrecht beim Konkurs des Käufers;
. Drittwiderspruchsklage bei Pfändung, die ware muß herausgegeben werden.
Der Käufer ist zunächst nur Besitzer und wird erst mit Zahlung des Kaufpreises (bzw. der letzten Rate beim Abzahlungsgeschäft) Eigentümer der gekauften Sache.
Wann erlischt der Eigentumsvorbehalt?
Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn die gekaufte Sache
. an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft wird (der Dritte weiß nicht, daß der Verkäufer der Eigentümer war);
. zu einer neuen Sache verarbeitet wird;
. mit einem Grundstück so verbunden wird, daß sie einen wesentlichen Bestandteil des Grundstückes bildet;
. verbraucht oder vernichtet wird.
Unterscheiden Sie verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt?
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt
. werden die Forderungen, die bei einem Weiterverkauf entstehen, an den (ursprünglichen) Verkäufer abgetreten;
. wird der Verkäufer anteilsmäßiger Eigentümer, wenn die verkauft Sache weiterverarbeitet wurde.
Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt behält sich der Verkäufer das Eigentum an allen von Ihm an denselben Käufer gelieferten Sachen vor.
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