Auf der Grundlage des EU-BVGs erlangten das primäre Gemeinschaftsrecht und das primäre Unionsrecht im engeren Sinn durch die verfassungsmäßige Kundmachung des Beitrittsvertrages mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens Geltung in Österreich und wurden als Gemeinschafts- bzw. traditionelles Völkerrecht bindender Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung (generelle Transformation).
Das sekundäre Gemeinschaftsrecht gilt in Österreich nach Maßgabe der Gemeinschaftsrechtsordnung, während das sekundäre Unionsrecht erst mit seiner Inkorporation im Wege der generellen oder speziellen Transformation innerstaatliche Geltung erlangt.
Hinsichtlich des zukünftigen sekundären Gemeinschaftsrechtes ist bei Verordnungen eine Transformation nicht erforderlich: Als "supranationales" Recht wird es unmittelbar mit seinem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Ein zusätzlicher innerstaatlicher Akt, wie etwa eine Kundmachung im BGBl., ist nicht erforderlich.
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