Für die Frage des innerstaatlichen Ranges des Gemeinschaftsrechts ist wesentlich, daß durch die bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zum Abschluß des Staatsvertrages die vertragsabschließenden Organe auch zur Übernahme des Anwendungsvorranges ermächtigt wurden. So ist den Materialien zur Gesamtänderung der Bundesverfassung zu entnehmen, daß die österreichischen Organe diesen Vorrang nie angenommen haben. Der Vorrang gilt insbesondere für Normen des Gemeinschaftsrechts, denen unmittelbare Wirkung zukommt.
Der Vorrang gilt für den Fall, daß in einem Rechtsstreit eine innerstaatliche Norm zur Anwendung käme, die zu einer geltenden Norm des Gemeinschaftsrechts im Widerspruch steht, konkret mit dieser nicht vereinbar ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Befolgung der einen Norm automatisch die Verletzung der anderen mit sich bringen würde. Österreichische Rechtsvorschriften, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, dürfen demnach nicht mehr angewendet werden, und zwar unabhängig vom Tang des jeweiligen österreichischen Rechts. Auch Bundesverfassungsrecht wird vom Anwendungsvorrang erfaßt und muß als im Konfliktfall weichen.
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