Oberstes Organ des Reiches ist der Deutsche Kaiser. Er steht - wenn es um die Abwendung schwerer Not und Gefahr für das Reich geht - über dem Gesetz. Der Kaiser darf gesetzwidrige Handlungen aber nur im Einvernehmen mit dem Reichsrat setzen. Nach behobener Krise hat er öffentlich Rechenschaft zu geben, es sei denn, daß der Reichsrat dagegen Bedenken anmeldet.
[Verantwortliches Handeln, das nicht nur in einer Einzelentscheidung sondern in der nachhaltigen Verfolgung von Staatszielen besteht, ist nur als Handeln eines Einzelnen denkbar, weil der handlungsbestimmende Wille nur als Einzelner da ist. Da das Recht der vernünftige Wille des Gemeinwesens ist, geht in der Not die Selbsterthaltung des Reiches dem Rechtsgebot vor (\"Not kennt kein Gebot.\") Dieser Grundsatz galt zu allen Zeiten, wird aber in den liberalistsichen Verfassungen meistens verleugnet, was die Staatsführungen nie gehindert hat, nach ihm zu verfahren. Eine freiheitliche Ordnung bedarf dieser Täuschung nicht. Die Verleugnung dieses Prinzips ist selbst in höchstem Maße gemeinschädlich. Sie nötigt die Staatssführung zu Täuschungsmanövern, zur Unterdrückung berechtigten Widerspruchs sowie zur Verfolgung gutwilliger Volkskräfte. Sie birgt die Gefahr einer Verschärfung der Krise. Sie spaltet das Volk und fördert aufrührerische Kräfte.
Der daraus folgenden Machtfülle des Kaisers ist eine wirksame Kontrolle entgegenzusetzen.
Letztes Mittel gegen Machtmißbrauch ist die Volkserhebung. Die Reichsordnung schafft aber mit dem geheimen Amtsenthebungsverfahren eine Eingriffsmöglichkeit, die geeignet ist, dem Aufstand wirksam vorzubeugen.]
Der Kaiser vertritt das Reich nach innen und außen und ist sein Oberster Kriegsherr.
Er entscheidet über Krieg und Frieden nach Anhörung des Kronrates.
Er bestimmt die Politik.
Er ernennt und entläßt nach Anhörung des Reichsrates den Reichskanzler.
Er kann Gesetzesvorschläge den Gesetzgebern des Reiches oder dem Volk zur Beschlußfassung vorlegen.
Er ist Träger des Notverordnungsrechts.
Er ist die oberste Disziplinargewalt und erläßt als solche die Ausbildungs-, Zulassungs-, Dienst- und Saktionsordnungen für den dienenden Stand.
Er wird auf Vorschlag der Ersten Reichsversammlung, nach deren Auflösung auf Vorschlag des Kronrates vom Deutschen Volke in allgemeiner, geheimer und direkter Wahl aus einer Liste von drei Kandidaten auf Lebenszeit gewählt.
Er bestimmt, ob und ggf. wann er aus Altersgründen die Krone niederlegen will.
Im Falle schweren Eidbruchs oder bei offenkundiger Amtsunfähigkeit kann der Kronrat auf geheimes Ansuchen von mindestens vier Reichsräten in geheimer Sitzung mit Dreiviertelmehrheit die Absetzung des Kaisers beschließen dadurch, daß er das Volk unter Benennung von mindestens drei Kandidaten zur Wahl eines Nachfolgers aufruft.
Es sind Vorkehrungen zu treffen gegen alle Versuche, die Kaiserwürde erblich zu machen.
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