Die OHG ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zum Betrieb eines vollkaufmännischen
Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma.
Alle Gesellschafter haben gleiche Pflichten und Rechte und haften unbeschränkt.
die Haftung bei der OHG
Alle Gesellschafter haften allen Gesellschaftsgläubigern ohne Rücksicht auf besondere vertragliche
Vereinbarungen (diese gelten nur im Innenverhältnis):
unbeschränkt, d. h., Haftung mit dem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen;
unmittelbar, d. h., die Gläubiger müssen sich nicht zuerst an die OHG, sondern können sich
unmittelbar an die Gesellschafter wenden;
solidarisch (gesamtschuldnerisch), d. h., die Gläubiger können sich einen beliebigen Gesellschafter
aussuchen, der dann für die gesamte Verbindlichkeit der Firma, und zwar in unbegrenzter Höhe,
einstehen muss (dieser Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern deren Anteile an der
Verbindlichkeit fordern).
Rechte der Gesellschafter der OHG
Die Gesellschafter einer OHG haben:
Recht zur Geschäftsführung (bei gewöhnlichen Geschäften Einzelentscheidung und bei
außergewöhnlichen Geschäften Gesamtbeschluss),
Recht auf Gewinnanteil (nach dem HGB 4% vom Kapitalanteil und Rest nach Köpfen, andere
Vereinbarungen sind möglich),
Informations- und Kontrollrecht,
Recht auf Privatentnahmen (bis 4% vom Kapitalanteil),
Recht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen, d.h. Dritten gegenüber (Außenverhältnis); bei
allen Rechtsgeschäften Einzelvertretungsrecht, Gesamtvertretung nur durch Gesellschaftsvertrag und
Handelsregistereintragung;
Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen anderer Gesellschafter,
Kündigungsrecht (6 Monate auf Geschäftsjahresende),
Anspruch auf Liquidationserlös.
Pflichten der Gesellschafter der OHG
Einlagepflicht (keine Mindestlöhne vorgeschrieben),
Pflicht zur Mitarbeit,
Verlustbeteiligung (lt. HGB nach Köpfen),
Wettbewerbsverbot (siehe Wirtschafts- und Sozialkunde, Frage 188).
Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf
Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern
keine kürzeren Verjährungsfristen gelten.
Gründe für die Rechtsform der OHG
Für die OHG als Rechtsform sprechen: hohe Kreditwürdigkeit durch die unbeschränkte Haftung.
keine Vorschriften über Mindesteinlagen und Mindestkapital (Gründung mit relativ niedrigem
Anfangskapital ist möglich), Mitarbeit der Gesellschafter steht im Vordergrund. |