Die Kaffeesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer. Steuergegenstände sind Röstkaffee und löslicher Kaffee (Auszüge, Essen zen und Konzentrate aus Kaffee), bei kaffeehaltigen Waren unterliegt auch der in ihnen enthaltene Kaffeeanteil der Steuer (so genannte Anteilbesteuerungen).
Die Steuer entsteht dadurch, dass Kaffee aus dem Steuerlager (Herstellungsbetriebe, Kaffeelager) entfernt wird und sich kein (weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschließt oder dass Kaffee im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird.
Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers. Bei Bezug von Kaffee aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken entsteht die Steuer mit der Empfangnahme des Kaffees im Steuergebiet. Die Steuer schuldet der Bezieher. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten für die Entstehung der Steuer und für die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngemäß. Kaffee, der aus dem Steuergebiet ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wird, bleibt von der Steuer befreit. Die Kaffeesteuer, mit der kaffeehaltige Waren belastet sind, wird erstattet oder vergütet, wenn diese Waren aus dem Steuergebiet ausgeführt oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden.
Der Steuertarif beträgt:
für Röstkaffee 2,19 € je Kilogramm,
für löslichen Kaffee 4,78 € je Kilogramm.
Die Steuer wird von der Zollverwaltung verwaltet. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
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