xJeder Arbeitgeber mit mehr als 15 Arbeitsplätzen, d.h. mit 16 oder mehr, ist verpflichtet nachzuweisen, dass mindestens 6% seiner Arbeitsplätze für schwerbehinderte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (vgl. §5 SchwbG). Die Beschäftigungsquote für Arbeitgeber der öffentlichen Hand kann höher beziffert werden als die der privaten Wirtschaft. Bei der Berechnung von Pflichtplätzen gibt es die Möglichkeit der Mehrfachanrechnung. Bestimmte Schwerbehinderte, die besonders schwer zu vermitteln sind (vgl. §10 Absatz 1 SchwbG) können ebenso wie schwerbehinderte Auszubildende (§10 Absatz 2 SchwbG) doppelt angerechnet werden. Durch diese Maßnahmen soll die berufliche Integration schwerbehinderter Jugendlicher und schwervermittelbarer Personen begünstigt werden. Für alle Arbeitgeber, welche ihrer Pflichtquote nicht nachkommen, gibt es die Möglichkeit, sich über eine Ausgleichsabgabe von ihrer Verpflichtung freizukaufen. Diese liegt derzeit bei 200, -DM pro Pflichtplatz und Monat (§11 Absatz 1 und 2 SchwbG). Durch diese Abgabe sollen zum einen Wettbewerbsnachteile für Unternehmen
ausgeglichen werden, zum anderen sollen Arbeitgeber finanzielle Nachteile spüren, wenn sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen. Arbeitgeber, welche Aufträge an Werkstätten für Behinderte vergeben, können bis zu 30% des Rechnungsbetrages auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen, wenn u.a. der Rechnungsbetrag nicht zu weniger als 30% von den in der Werkstatt behinderten Beschäftigten als Arbeitsleistung erbracht wird (vgl. Bethmann/Feldes et al. 1999, 98).
Die Ausgleichsabgabe wird von der Hauptfürsorgestelle erhoben. Sie darf nur für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§31 Absatz 1 SchwbG) verwendet werden. Diese Leistungen bestehen in der Regel aus Zuschüssen zur behindertengerechten Umgestaltung von Arbeitsplätzen und aus Hilfen zur adäquaten betrieblichen Umstrukturierung im Hinblick auf schwerbehinderte Arbeitnehmer (z.B. Toiletten etc.).
|