Initiativrechte
Die Kommission hat das alleinige Recht, Gesetzentwürfe (sog. Vorschläge) einzubringen, wobei der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die Kommission auffordern können, dies zu tun. Erst nach dem Vorliegen des Vorschlages kommt es zum Abstimmungsverfahren zwischen Rat und Parlament. Aufgrund dieser Umstände gilt die Kommission als "Motor" der Gemeinschaft.
Exekutivrechte
Die Kommission setzt in die Tat um, was die erlassenen Rechtsakte verlangen. Soweit es sich nicht der Rat vorbehält, kann sie Durchführungsvorschriften erlassen. Sie kann zudem Bußgelder gegen einzelne (z.B. Unternehmen) verhängen.
Die Kommission stellt den Vorentwurf für den Haushalt auf und wirkt bis zu dessen Verabschiedung mit. Danach werden alle Finanzmittel von der Kommission verwaltet. Der größte Teil des Haushalts fließt in verschiedene Fonds, die von der Kommission verwaltet werden.
Die Fonds:
1. Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), mit dessen Hilfe die gem. Agrarpolitik finanziert wird. Er schluckt rund die Hälfte des ges. Haushaltes. Sein Anteil soll reduziert werden.
2. Finanzierungsinstrument für die Fischerei (FIAF)
3. Europäischer Sozialfonds (ESF)
4. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
5. Kohäsionsfonds, er dient der Unterstützung der Länder, deren BSP unter 90% des EU-weiten Durchschnitts liegt (Griechenland, Portugal, Irland und Spanien)
6. Europäischer Entwicklungsfonds (EEF), aus ihm wird die Entwicklungshilfe der EU geleistet.
Kontrollrechte
Die Kommission ist die "Hüterin der Verträge", d.h. sie muß kontrollieren, ob EU-Recht und EU-Verträge eingehalten werden. Falls nicht ist die Kommission verpflichtet, einzuschreiten und notfalls; vor dem Europäischen Gerichtshof gegen den Mitgliedsstaat Klage zu erheben. Von Verletzungen des EU-Rechts erfährt die Kommission durch eigene Beobachtung, durch Antrag einer Regierung, durch Beschwerde eines Bürgers oder eines Unternehmens. Dies garantiert, daß EU-Recht eingehalten wird.
Legislativrechte
Für EGKS und die EURATOM hat die Kommission nicht nur Durchführungsbefugnisse, sie kann jederzeit Verordnungen erlassen, die unmittelbar Gesetzeskraft in allen Mitgliedsländern haben.
Die Kommission ist eine "europäische" Institution. Es gibt keine nationalen Kommissare, sondern nur europäische. Die Mitglieder üben ihr Amt "in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus."
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