Die Vertragschließenden Mitglieder erklären ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und allen Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker zu sichern, die sich auf die Grundsätze der Demokratie, der individuellen Freiheit und der Herrschaft des Rechts begründet. Im Streben nach Förderung der Stabilität und Wohlfahrt im Gebiete des nördlichen Atlantik haben sie deshalb entschlossen, ihre Bemühungen mit dem Ziel der kollektiven Verteidigung zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen und einigen sich daher auf den folgenden Nordatlantischen Vertrag.
Artikel 1:
Die Mitglieder der NATO verpflichten sich jegliche internationalen Streitigkeiten, in die sie verwickelt werden könnten, durch friedliche Mittel so zu beseitigen, daß der Weltfriede und die internationale Sicherheit und Gerechtigkeit nicht gefährdet werden und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Drohung oder des Gebrauchs von Gewalt in jeglicher Form zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar sind.
Artikel 2:
Die Mitglieder werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher Beziehungen durch Ausbau ihrer freiheitlichen Einrichtungen (Verfassung, Parteien...), durch Herbeiführung eines besseren Verständnisses der Grundsätze, auf die sich diese Einrichtungen stützen, und durch Förderung der Stabilität und der Wohlfahrt beitragen. Sie werden sich bemühen, in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik Konflikte zu beseitigen und werden die wirtschaftliche Zusammenarbeit untereinander fördern.
Artikel 3:
Um die Ziele dieses Vertrages besser zu verwirklichen, werden die Mitglieder, sowohl einzeln wie gemeinsam, mittels laufender und wirksamer Selbsthilfe und gegenseitiger Unterstützung ihrer individuelle und kollektive Widerstandsfähigkeit gegen einen bewaffneten Angriff aufrechterhalten und ausgebaut.
Artikel 4:
Die Mitglieder werden sich gegenseitig beraten, wenn nach Meinung einer derselben die territoriale Integrität, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeiner der Mitglieder bedroht wird.
Artikel 5:
Alle Mitglieder sind sich einig, daß ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden soll, und demzufolge haben sie sich geeinigt, daß jede von ihnen in Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung einzelner oder mehrerer Staaten, wie es durch Artikel 51 der Vereinten Nationen anerkannt wird, beistehen wird, indem sie unverzüglich, diejenigen Maßnahmen ergreifen, die sie für nötig halten - einschließlich der Anwendung von Waffengewalt -, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten. Jeder derartige bewaffnete Angriff und alle als dessen Ergebnis ergriffenen Maßnahmen sollen dem Sicherheitsrat unverzüglich gemeldet werden. Diese Maßnahmen sind zu beenden, sobald der Sicherheitsrat die zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Völkerfriedens und der internationalen Sicherheit notwendigen Maßnahmen getroffen hat.
Artikel 13:
Nachdem der Vertrag zwanzig Jahre in Kraft geblieben ist, kann jedes Mitglied aus der Vertragsgemeinschaft austreten, und zwar ein Jahr, nachdem ihre Austrittserklärung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übergeben worden ist, die die Regierungen der übrigen Mitglieder von der Deponierung jeder Austrittserklärung informieren wird.
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