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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das parteiensystem in der bundesrepublik



Die Existenz mehrerer, mindestes zweier Parteien ist ein typisches
Kennzeichen einer freiheitlich-demokratischen Ordnung. Bei einem
Mehrheitssystem kann wieder zwischen einem Zweiparteiensystem und einem
Vielparteiensystem (z.B. Frankreich und Italien) unterschieden werden. Die
BRD gehört heute zu den Staaten, in denen zwei große Parteien ein solches
Gewicht besitzen, dass das ganze System einige Züge des Zweiparteiensystems
annimmt. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass eine der großen Parteien,
die CDU, die absolute Mehrheit im Bundestag erringen konnte oder ihr stets
sehr nahe war. Es wird vor allem auch daran deutlich, dass CDU und SPD
alle möglichen, oft sehr unterschiedlichen Interessen und Richtungen in
sich vereinigen und sich als Volksparteien einander angleichen. Dadurch,
dass die beiden großen Parteien alle Volksteile ansprechen und
repräsentieren wollen, wird es natürlich für eine kleinere Partei schwer,
sich zu behaupten. Allerdings ist damit nicht gesagt, dass in der BRD ein
Zweiparteiensystem funktionieren würde. Dabei kommt es nämlich nicht nur
auf die Existenz zweier Parteien an, sondern auch auf ihr Gleichgewicht.



In den Anfängen der Bundesrepublik, nach der ersten Bundestagswahl, fand
eine Aufsplitterung des Parteiensystems statt. Neben den bis heute
erhaltenen Parteien CSU, CDU, FDP und SPD existierten noch rechts die
Deutsch-Konservative Partei , im Bereich der regionalen und christlichen
Parteien der Wirtschaftliche Aufbauverband , die Niedersächsische
Landespartei und die Deutsche Zentrumspartei , sowie in der Linken die
Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Letztere konnte noch 1945 unter
dem Bild Thälmanns und stalinistischer Parolen ihren Parteitag in Hamburg
ungehindert durchführen, obwohl sie die freiheitliche Grundordnung ablehnte
(siehe untenstehende Abbildung).

(Politik s. 143)

Die KPD wurde 1956 nach einem fünfjährigen Verfahren vom
Bundesverfassungsgericht verboten. Dieses Urteil basierte wie auch das
Verbot der Sozialistischen Reichspartei 1952- auf Artikel 21, 2 des

Grundgesetzes.



In der Zeit nach 1945 fanden in der Parteienlandschaft einige
Aufsplitterungen, sowie Neugründungen und Fusionen statt :

 
 

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