Bundestag, 1) Volksvertretung der Bundesrep. Dtl., gewählt für 4 Jahre; oberstes Bundesorgan. Die B.-Abgeordneten (MdB) werden in allg.,unmittelbarer,freier,gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Der B. beschließt die Bundesgesetze, wählt den Bundeskanzler, kann den Bundespräsidenten mit 2/3-Mehrheit wegen Verfassungsbruch anklagen, wählt die Hälfte der Mitgl. des Bundesverfassungsgerichts, kann dieses in bestimmten Fällen anrufen, ist an der Wahl der Mitgl. der anderen Bundesgerichte beteiligt und kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Er übt die parlamentar. Kontrolle in Wehrangelegenheiten mit dem Wehrbeauftragten als Hilfsorgan aus.
Der B. stellt fest, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, und beschließt das Gesetz über den Friedensschluß. Die Arbeit des B. vollzieht sich z.T. im Plenum, z.
T. in den Ausschüssen. Die Mitgl. des B. sind zugleich Mitgl. Der Bundesversammlung.
Der 1. B. wurde 1949 gewählt. [...
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