Das Europäische System der Zentralbanken ESZB setzt sich aus den Zentralbanken der Mitgliedsstaaten und der EZB zusammen, die voraussichtlich ab 1999 zusammen die Geldpolitik in der WWU betreiben. Das ESZB wird vom EZB-Rat geleitet (Nr. 2, Art. 8).
Die EZB besitzt ebenfalls Rechtspersönlichkeit (Nr. 1, Art. 106, Abs. 2) und wird ab Anfang 1998, nachdem die an der Währungsunion teilnehmenden Länder feststehen, aufgebaut. Das Beschlußorgan ist der EZB-Rat, der sich aus den Präsidenten der nationalen Zentralbanken und dem Direktorium des EZB zusammensetzt (Nr. 2, Art. 11). Das Direktorium des EZB wiederum besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die alle vom EU-Rat der Staats- und Regierungschefs auf 8 Jahre ohne Möglichkeit der Wiederwahl ernannt werden (Nr. 1, Art. 109, Abs. 2a).
Primär ist es Aufgabe des ESZB, die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, aber auch Devisengeschäfte nach dem Art. 109 des Vertrages zu tätigen, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedsstaaten zu halten und zu verwalten sowie das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern (Nr. 2, Art. 3). Der EZB-Rat hat außerdem das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen (Nr. 1, Abs. 105a, Abs. 1).
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