Die Ergebnisse der Entscheidungsprozesse werden in der Gemeinschaft in bestimmte rechtliche Formen unterschiedlicher Art gekleidet.
. Verordnungen sind genereller Natur und in allen ihren Teilen verbindlich. Sie gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
. Entscheidungen regeln verbindlich einen Einzelfall.
. Richtlinien sind schließlich für jedes EU-Land verbindlich, überlassen diesem aber die Wahl der Mittel, das vorgegebene Ziel zu erreichen.
. Empfehlungen und Stellungnahmen der EU sind unverbindlich, sollten aber bei politischen Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten möglichst freiwillig berücksichtigt werden.
Die meisten Beschlüsse werden vom Rat getroffen, in manchen Bereichen, wo rasche, oft tägliche Entscheidungen erforderlich sind, sind diese der EU-Kommission übertragen.
Im EU-Recht wird zwischen dem primären und sekundären Gemeinschaftsrecht, internationalen Verträgen und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unterschieden.
1. Das primäre Gemeinschaftsrecht besteht aus den Gründungsverträgen und bestimmt als "Verfassung" Aufbau und Ziele der EU sowie einen Zeitplan zur Verwirklichung der Ziele.
2. Das sekundäre Gemeinschaftsrecht ist die Gesamtheit der von den EU-Organen geschaffenen Rechtsakte. Dazu zählen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.
3. Die internationalen Verträge regeln die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Beziehungen der Gemeinschaft zu Nichtmitgliedstaaten (Drittländern). Sie reichen von Verträgen über den Handel mit einzelnen Produkten bis zu Verträgen über eine umfassende Kooperation auf industriellem, technischem und sozialpolitischem Gebiet.
Assoziierungsabkommen sind dabei eine besondere Form der vertraglichen Beziehungen zu Drittstaaten, weil sie eine enge wirtschaftliche Kooperation und finanzielle Unterstützung gewähren (z.B. Europaabkommen mit der Tschechischen Republik, Slowakei, Ungarn und Polen).
Kooperationsabkommen gehen nicht so weit wie Assoziierungsabkommen und sind allein auf eine intensive wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgerichtet. Als Beispiel können die Abkommen mit den Maghreb-Staaten (Marokko, Algerien und Tunesien) oder mit Israel genannt werden.
4. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze sind im Unterschied zum geschriebenen Recht nirgends niedergelegt. Sie gründen sich vornehmlich auf die elementaren Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit in den Mitgliedstaaten.
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