Das Ermittlungsverfahren dient zur Feststellung der Bemessungsgrundlagen. Grundlagen sind die jährlich abzugebenden Steuererklärungen. Man muß daher die Erklärungen wahrheitsgetreu ausfertigen. Falsche Angaben sind strafbar und werden nach dem Finanz-strafgesetz mit Geld- und Arreststrafen geahndet. Sind die Grundlagen nicht ermittelbar so werden diese geschätzt.
Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt.
1.2 Fälligkeit von Steuern
Ist in den einzelnen Abgabenvorschriften nichts anders geregelt, werden die Steuern einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig.
Die Fälligkeit tritt bei den selbst zu berechnenden Abgaben von Gesetzes wegen ein (USt). Bei veranlagten Steuern sind Vorauszahlungen zu leisten.
1.3 Entrichten der Steuern
Die Entrichtung erfolgt entweder durch Zahlung (Zahlschein) oder durch Umbuchung.
Wird die Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, ist ein Säumniszuschlag von 2% zu zahlen.
1.4 Zahlungserleichterungen - Stundung und Ratenzahlung
Wenn die sofortige oder volle Zahlung einer Abgabe für den Steuerpflichtigen mit Härten verbunden ist und Einbringlichkeit durch Aufschub nicht gefährdet wird, kann die Behörde den Zeitpunkt der Entrichtung stunden oder die Entrichtung in Raten bewilligen.
1.5 Rechtsschutz, Rechtsmittel
Dur die Bundesabgabenordnung wird dem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, gegen Bescheide Rechtsmittel einzulegen; wodurch die der Zahlungstermin vorläufig ausgesetzt wird.
1. Ordentliches Rechtsmittel
ist die Berufung. Die Frist endet ein Monat nach Erhalt des Bescheids. Diese Berufung geht dem Behördenweg von der Abgabenbehörde 1. Instanz über die Finanzlandes-direktion (2. Instanz). Danach hat der Steuerpflichtige nur mehr die Möglichkeit Beschwerde beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Diese Erkenntnisse sind dann endgültig.
2. Außerordentliches Rechtsmittel
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr möglich so steht folgende Rechtsmittel zur Verfügung
. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Das Verfahren wird neu "aufgerollt"
. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: der Steuerpflichtige hat unverschuldet eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten.
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