Das Gesetz ist der Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestalteten Wettbewerbs verschrieben und reglementiert und bekämpft daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer. Im einzelnen enthält das Gesetz vor allem Bestimmungen betreffend
- das verbot und die Kontrolle bestimmter Wettbewerbsbeschränkung
- den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen
- die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
- die Organisation und das Verwaltungsverfahren der Wettbewerbsbehörden, insbesondere des Bundeskartellamt sowie
- das Vergaberecht
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung wird vielfach durch europäisches wettbewerbsrecht beeinflusst und überlagert. Das gilt beispielsweise und vor allen insoweit, als für Wettbewerbsbeschränkungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, das europäische- und nicht das deutsche- Kartellverbot aus Art.81 des EG- Vertrags gilt, und Unternehmenszusammenschluss, sofern sie die entsprechenden Umsatzschwellen erreichen, der europäischen und nicht der deutschen Zusammenschlusskontrolle unterliegen.
Aus Anlass der Modernisierung des sekundären europäischer wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit der Osterweiterung der Europäischen Gemeinschaft mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wird auch das GWB einer umfassenden Revision unterzogen, die insbesondere die Bestimmungen über Wettbewerbsbeschränkungen, namentlich das Kartellverbot, grundlegend umgestalten und den Europarechtlichen Bestimmungen angleichen wird.
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