Es gibt
Einzelunternehmen
Gesellschaftsunternehmen
• Gesellschaftsunternehmen
Eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG)
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesnbR)
Handelsgesellschaften
Genossenschaften
• Handelsgesellschaften
Personengesellschaften (OHG, KG, Stille Gesellschaft, GmbH & Co KG)
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
2.1 Einzelunternehmen
• Es gibt nur einen Geschäftsinhaber, der das gesamte benötigte Eigenkapital aufbringen muss
• Geschäftsinhaber haftet unbeschränkt (mit seinem Privatvermögen) für die Schulden des Unternehmens
• ist für die Geschäftsführung allein verantwortlich.
2.2 Gesellschaft bürgerlichen Recht (GesbR)
• gesetzlich geregelt in den §§ 1175 – 1216 ABGB
• Gründen 2 oder mehrere Personen
• Gesellschaft wird nicht ins Firmenbuch eingetragen
• Dauer der Gesellschaft und die Gewinnverteilung werden im Gesellschaftsvertrag geregelt
• Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch (für die gesamten Schulden der Gesellschaft).
2.3 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist im HGB durch die §§ 105 – 160 geregelt.
Eine OHG kann nur gegründet werden wenn:
• Vollkaufmannseigenschaft zukommt
• 2 oder mehrere Gesellschafter
• sie haften unbeschränkt und solidarisch
• alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt
2.4 Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG ist im HGB durch die §§ 161 – 177 geregelt.
Eine KG kann nur gegründet werden wenn:
• Vollkaufmannseigenschaft zukommt
• 2 oder mehrere Gesellschafter (mind. 1 Komplementär und 1 Kommanditist) vorhanden
Komplementär:
• haftet unbeschränkt und solidarisch
• Berechtigt zur Mitarbeit und Kontrolle
Kommanditist:
• Haftet nur mit der Einlage
• Beschränkte Kontrollrechte
• Keine Mitarbeitspflicht
2.5 Stille Gesellschaft
Die Stille Gesellschaft ist im HGB durch die §§ 178 - 188 geregelt.
Die Stille Gesellschaft wird nicht in das Firmenbuch eingetragen
Sie scheint auch nicht nach außen hin auf.
Es gibt 2 Arten:
Typische (echte) stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter hat keine Haftung, sondern eine Gewinn- und VerlUSt...beteiligung bis zur Höhe der stillen Einlage. Außerdem besitzt er keine Geschäftsbefugnis
Atypische (unechte) stille Gesellschaft: Hat eine dem Kommanditisten ähnliche Rechtsstellung. Er besitzt eine Geschäftsbefugnis.
2.6 Aktiengesellschaft (AG)
Die AG wird durch das Aktiengesetz aus dem Jahre 1965 geregelt.
• Grundkapital muß mind. S 963.000,-- (€ 70.000,--) betragen und ist in Aktien zerlegt
• Die Aktionäre sind Eigentümer dieser Aktien
• Haftung auf die Einlage beschränkt
• Kapitalbeteiligung ist von der Mitarbeit völlig getrennt
• Gewählte Vorstand führt und vertritt die AG
2.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH wir durch das GmbH Gesetz aus 1906 geregelt (1980 novelliert).
• Stammkapital muß mind. S 482.000,-- (€ 35.000,--) betragen und wird durch Stammeinlagen aufgebracht
• Gesellschafter (mind. 2) sind mit ihren Stammeinlagen beteiligt
• Keine persönliche Haftung
• Gewählte Vorstand führt und vertritt die GmbH
2.8 Genossenschaften
• Sind Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl zur Förderung des Erwerbes
• Werden im Genossenschaftsgesetz geregelt
• Mitglieder haften mit ihrer Einlage
• Gewählte Vorstand führt und vertritt die Genossenschaft
• Verschiedene Arten von Genossenschaften (z.B. Einkaufsgenossenschaft, Kreditgenossenschaft,...)
2.9 Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co KG (GmbH & Co KG)
• GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft
• Komplementär ist die GmbH (juristische Person) haftet mit Gesellschaftsvermögen
• Kommanditisten sind natürliche Personen haften bis zur Höhe ihrer Einlage
• Einmann GmbH & Co. KG
2.10 Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG)
Wurden per 1.1.1991 durch ein eigenes Gesetz geschaffen.
Gesellschaftsform ist vor allem für freie Berufe, für Land- und Forstwirte und für Kleingewerbetreibende gedacht (keine Vollkaufmannseigenschaft)
werden aber in das Firmenbuch eingetragen.
Unterschieden werden:
• Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)
• Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)
2.11 Unterschied zwischen KG und KEG
Der einzige Unterschied ist die Größe des Unternehmens. Um eine KG gründen zu können, muss die Gesellschaft einen Umsatz in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von mindestens 5 Millionen Schilling haben. Ist man unter dieser Grenzen kann nur eine KEG gegründet werden.
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