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Das bundesverfassungsgericht (bverfg/ bvg)



Das deutsche Bundesverfassungsgericht wurde im Jahre 1951 gegründet. Seinen derzeitigen Sitz hat es in der Baden-Württembergischen Stadt Karlsruhe. Seit seiner Gründung hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Dies gilt vor allem für die Durchsetzung und Einhaltung der Grundgesetze.

Das Bundesverfassungsgericht wird von zwei Senaten bestehend aus jeweils acht Mitgliedern geführt: 1. Senat à Grundrechtssenat

2. Senat à Staatrechtssenat

Zudem gibt es einen Präsidenten namens Professor Dr. Hans-Jürgen Papier, der seit April 2002 dieses Amt leitet. Die Senate werden zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Richter sind zum Beispiel ein Mindestalter von 40 Jahren und die Befähigung zum Richteramt (je drei Richter im 1. und 2. Senat müssen mindestens drei Jahre in einem obersten Bundesgericht tätig gewesen sein.) Ein Richter hat die Amtszeit von 12 Jahren, zudem ist eine Wiederwahl nicht möglich. Die Gewählten müssen aus jeglichen anderen politischen Organisationen aussteigen (z.b Bundesrat/tag) und außerdem unparteiisch sein.

Die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts können folgendermaßen zusammengefasst werden: Es soll Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sichern (Grundrechte des Bürgers Gewährleisten, Gerechtigkeit und Menschenwürde sichern.) Sowie dafür sorgen, dass die Verfassungswirklichkeit nicht dem geschriebenem Gesetz widerspricht. Außerdem muss es über Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern, sowie zwischen den Verfassungsorganen entscheiden. Konkret aber ist das Bundesverfassungsgericht zuständig für die Verfassungsstreitigkeiten, die Normenkontrollen, Verfassungsbeschwerden und für die Demokratie- und Rechtsstaatsicherung. Bei Verfassungsstreitigkeiten entscheidet das Bundesverfassungsgericht zwischen Verfassungsorganen (Organstreit, Bund-Ländern, Ländern). Antragsberechtigt sind dabei die Bundesorgane, die Landesregierungen und unter Umständen auch Parteien. Die zweite Funktion liegt bei der Normenkontrolle. Hier existieren die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle. Bei der abstrakten Normenkontrolle wird über die grundsätzliche Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit dem Grundgesetz oder Bundesrecht entschieden. Bei der konkreten Normenkontrolle sind die Antragsberechtigten hingegen alle Gericht. Das BVG muss am konkreten Fall die Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit dem Grundgesetz überprüfen. Verfassungsbeschwerde bedeutet, dass jedermann nach Ausschöpfung des normalen Rechtswegs vor dem BVG die Überprüfung von Recht und auf Grundgesetzkonformität beantragen. Zur Demokratie- und Rechtsstaatsicherung gehört das Verbot verfassungswidriger Parteien, Grundrechtverwirkungen , Präsidentenanklage sowie die Anklage gegen Bundes- und unter Umständen auch Landesrichter.

 
 

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