Verfassungsrechtliche Grundsätze des Haushaltsrechtes des Bundes
. Einjährigkeit des Budgets
. Bindung der Verwaltung an die einzelnen Budgetansätze: bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist eine bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung erforderlich
. Budgeteinheit: keine selbständigen Nebenhaushalte
. Vollständigkeit: Alle Einnahmen und Ausgaben sind aufzunehmen
. Bruttobudgetierung: getrennte Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben und Veranschlagung in voller Höhe
. Budgethoheit des Nationalrates: Der Nationalrat beschließt das jährliche Bundesfinanzgesetz (BFG). Dem Bundesrat kommt dabei keine Mitwirkung zu.
. Aufrechterhaltung des Gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
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