. Realisierung beschaffungs- oder absatzpolitischer Vorteile (z.B. Marktbeeinflussung oder Marktbeherrschung durch Ausschalten des Wettbewerbs, durch Preisvorteile Sicherung der Beschaffungsmöglichkeiten und Abbau von Lagerbeständen). . Realisierung produktions- und personalwirtschaftlicher Vorteile (z.B. Nutzung der Vorteile einer Verbundwirtschaft durch Arbeitsteilung und Rationalisierung, Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Entwicklung sowie der innerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung).
. Realisierung finanzwirtschaftlicher Vorteile (z.B. Erhöhung der Kreditwürdigkeit, Erschließung neuer Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Sanierung, Erhöhung der Rentabilität durch Nutzung verschiedener Steuervorteile und durch den Ausgleich der Unterschiede in der Kapitalbindung). . Eine Anzeigepflicht für Firmenzusammenschlüsse der beteiligten Unternehmen nach dem GWB besteht: - Wenn für bestimmte gewerbliche Leistungen oder eine bestimmte Art von Waren ein Marktanteil von 20% oder mehr erreicht wird oder ein beteiligtes Unternehmen einen solchen Marktanteil bereits hat. - Wenn ein an der Fusion beteiligtes Unternehmen zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten 12 Monaten vor dem Zusammenschluß 10.000 Beschäftigte oder mehr und einen Umsatz von 500 Millionen DM oder mehr hatten.
. Die Anzeige unterliegt bestimmten Formvorschriften (z.B. Angabe der Personen welche anzeigepflichtig sind, Firmierung, Marktanteil etc.). Nach Eingang der Anzeige kann die Kartellbehörde die Fusionskontrolle einleiten und einen Firmenzusammenschluß untersagen bzw. auflösen, wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Unternehmen durch den Zusammenschluß die Stellung eines marktbeherrschenden Unternehmens erlangen, oder wenn durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird.
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