Nach PrHG 1 IV hat der Geschädigte den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen.
Fehlendes Inverkehrbringen, kein Fehler in diesem Zeitpunkt, Vorliegen eines Entwicklungsrisikos, usw. klingt wie eine Entlastung für den Hersteller, ist es aber nicht. Der Gesetzgeber bürdet während der Verjährungsfrist von 10 Jahren dem Hersteller die Beweislast dafür auf, dass das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrsbringens fehlerfrei war und erst durch nachträgliche Veränderung, insbesondere durch unrichtigen Gebrauch fehlerhaft geworden ist. Der Hersteller trägt also die Beweislast für das Veränderungsrisiko, obgleich er nicht wissen kann, wie der Konsument mit dem Produkt umge-gangen ist.
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