Je nach Betrieb sind die verschiedenen Typen von Versicherungen mehr oder weniger genau anzuse¬hen:
- Sachversicherungen:
Sie schützen vor Substanzverlusten bei Gebäu¬den, Waren, Einrichtungen, Datenträgern etc. Dazu zählen insbesondere die Feuer-, Einbruch¬diebstahl-, Sturmschaden-, Leitungswasserscha¬den-, Maschinenbruch-, Elektrogeräte- und Com¬puterversicherungen.
- Vermögensschadenversicherungen:
Zur Abdeckung von entgangenen Erträgen (z. B. durch Maschinenstillstand) oder zur Abdeckung zusätzlicher Kosten (z. B. Rechtsanwaltskosten) aufgrund eines eingetretenen Schadens. Beispiele dafür sind: Betriebshaftpflicht-, Betriebsrechtsschutz-, Betriebsunterbrechu ngs¬versicherung (bei Krankheit, Unfall, Feuer, Maschinenschaden ...)
Endigung
Da es sich bei der Gewerbeberechtigung um ein persönliches Recht handelt, endet sie in der Regel mit dem Tode des Gewerbetreibenden oder mit dem Untergang der juristischen Person. Ebenso kann die Gewerbeberechtigung auch freiwillig zurückgelegt werden, es können Ausschließungsgründe oder Entziehungsgründe
(z.B.: Verlust der erforderlichen Zuverlässigkeit wegen schwerwiegender Verstöße gegen die zu beachtenden Vorschriften des Gewerbes, Bestrafung wegen Beihilfe zu unbefugter Gewerbeausübung und die Befürchtung eines weiteren vorschrifts¬widrigen Verhaltens) auftre¬ten oder der Bescheid über die Gewerbeberechtigung für nichtig erklärt wurde, wenn die Gewerbeordnung auf die angeführte Tätigkeit nicht anzuwenden ist, wenn die Zugehörigkeit der gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe falsch beurteilt wurde und der Gewerbetreibende den Befähigungs¬nachweis nicht erbringt, bzw. wenn die Voraussetzungen für ein Fortbetriebsrecht falsch beurteilt wurden.
Fortbetriebsrecht
Ausnahmen vom Grundsatz, daß die Gewerbeberechtigung mit dem Tod des Gewerbeinhabers endet:
- Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber (entsteht mit dem Tod des Gewerbeinhabers),
- Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb ganz oder teilweise übergeht (entsteht mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung),
- Fortbetriebsrecht der Kinder, Adoptivkinder und der Enkelkinder bis zur Vollendung des 24. Le¬bensjahres, in deren rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb ganz oder teilweise übergeht,
- Fortbetriebsrecht des Masseverwalters für Rechnung der Konkursmasse.
Wenn jemandem das Fortbetriebsrecht zusteht und er die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nicht erbringt, z. B. den erforderlichen Befähigungsnachweis, so hat er einen Geschäftsführer zu bestellen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von diesem Erfordernis absehen, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.
Anhang
Mit abgeschlossener Matura und drei Jahren Praxis können wir einen Befähigungsnachweis in folgenden Gewerben vorweisen(ersetzt auch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf):
Elekromechaniker für Schwachstrom
Fernmeldebaumonteur
Meß- & Regelmechaniker
Nachrichtenelektroniker
Radio- & Fersehmechaniker
Technischer Zeichner
|